Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 62)
- Language
- German
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30 privilegierten grundsätzlich ebenso wenig anfechtbar wie die der privilegierten Judengemeinden. Dem Einzelprivilegium eignete wie dem Gemeinschaftsprivilegium der gleiche Charakter einer für die Dauer gewährten kaiserlichen Gunst. Zumeist war im Einzelprivilegium seine kontinuierliche Geltung ausgesprochen71. Aber auch in den Fällen, wo solche Einzelprivilegien eine zeitliche oder persönliche Beschränkung enthielten, war die Confirmation für kommende Geschlechter nur selten an besondere neue Geldleistungen gebunden:2. Von vornherein galt demnach für Gemeinschaftsprivilegium wie für Einzelprivilegium die gleiche rechtliche Grundlage. Beide Arten von Privilegien mußten den Begünstigten in ihrer bürgerlichen Stellung eine größere Sicherheit gewährleisten als diejenige, die mit dem Toleranzedikt verknüpft war. Der grundlegende Unterschied zwischen dem Wesen der durch den Kaiser gewährten Toleranz und den persönlichen Einzel- Privilegien, wie den Gemeinschaftsprivilegien von Glogau und Zülz, findet seinen Ausdruck in der Definition73, wonach ein Privilegium eine durch einmaligen Akt ,,für die Dauer ex speciali gratia“ gewährte Niederlassungs- und Handelsfreiheit bedeutete, während das Toleranzedikt vom Jahre 1713 das an eine kontinuierliche Specialcontribution gebundene Aufenthalts- und Betätigungsrecht einschloß, dem aber, allerdings nur bei strikter Erfüllung der Toleranzbestimmungen, dauernder Charakter anhaften sollte. Die neue für die Gesamtjudenschaft Schlesiens durch das Toleranzedikt geschaffene Rechtslage bestand letztlich darin, daß die festgesetzten Toleranzgelder ein ähnliches Aequivalent für die den Juden verliehenen Rechte darstellen sollten, wie sie bei den beiden privilegierten Judenschaften entweder durch besondere einmalige Zahlungen an das kaiserliche Aerarium oder — wie in 71 Vgl. Berufung des Moyses Libmann (s. obige Anm.) auf das von Leopold I. seinem Vater ״als Muncknischen Geschlechts“ confirm. Privilegium, wonach auch er als ״privilegierter bürgerlicher Mitgenoß“ zu gelten hat, ibd. f. 5; s. ferner die durch Joseph I. erfolgte Confirmation des von Leopold I. den Brüdern Singer erteilten Privilegs, in der die Begnadigung auch auf ״die herabstammenden Erben“ sich erstreckt, 26. 9. 1707, ibd. f. 98b. 72 Vgl. ibd. f. 97b und hierzu d. Wiener Privileg des Samson Wertheimer vom Jahre 1703, D. Kaufmann a. a. 0. S. 31, nach dem eine jede weitere Erneuerung für die Nachkommen ״ohne weitere gaab und Be- Zahlung“ zu erfolgen hatte. 73 Bresl. Staats• A. Rep. 13 AA II 21 f, f. 88 ff•