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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 59

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 59)
Language
German
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27 Diese neue Ordnung machte die bei dem Toleranzedikt vorwaltende Verkennung der verbrieften Rechte der beiden Judengemeinden Glogau und Zülz zum Teil wieder gut. Sie enthielt die ausdrückliche Bestätigung der Unantastbarkeit der einmal gewährten Privilegien, die allerdings, weit über dies erneute Anerkenntnis des Kaisers hinaus, bei freiem Aufenthaltsrecht in der Heimatgemeinde volle Freizügigkeit und ungehemmte wirtschaftliche Tätigkeit involvierten und diese nicht erst von einer besonderen Steuerleistung abhängig machten. Die Befreiung vom Toleranzimpost mußte aber folgerichtig nicht nur für die Angehörigen der privilegierten Judengemeinden gelten, sondern aus den gleichen Rechtsgründen, die vom Kaiser anerkannt wurden, überhaupt auf die gesamte privilegierte Judenschaft Schlesiens, also auch auf die Einzelprivilegierten, Anwendung finden. Die Zahl solcher Einzelprivilegierten war inzwischen im Lande stark angewachsen. Viele dieser Privilegierten, insbesondere in Breslau, waren zu einer großen wirtschaftlichen Geltung gelangt67. Auch ihre rechtliche Stellung erheischte eine Klärung. toleranz mäßigen Juden“. (Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21 f, f. 84 ff.; 12; 1. 1728, o. a. Curr. und dazu Kais. Resol., Laxenburg, 7. 5. 1728, ibd. f. 104). Die Beschwerden der fremden Juden über Uebergriffe der Pächter dauerten jedoch fort (Eingabe der polnischen Handelsleute, 20. 10. 1728, ibd. f. 166; Schreiben des mährischen Schames Löbel Hersehel für seine Landsleute, 23. 8. 1728, ibd. f. 156). Doch auch die Pächter fühlten sich geschädigt. (Ibd. f. 159 ff., 16. 10. 1728). Die für die Befreiung vom Toleranzimpost wesentlichen Momente erhellen besonders deutlich aus dem sich über ein Jahrzehnt erstreckenden Konflikt des polnischen Juden Moyses Fortis, dem das K. O. A. als Hofmedicus des Kgl. Poln. Prinzen Constantin die Toleranzfreiheit zubilligte. (Ibd. f. 13 f., 9. 9. 1721.) Auf Grund von Nachforschungen beim Zoll- und Accisamt legten die Toleranzpächter dagegen Verwahrung ein, ihm als polnischen Handelsmann die Befreiung zuzubilligen (ibd. f. 19b, 21. 1. 1734), worauf sich Fortis durch ein Attest des Warschauer Oberhofmarschallamtes als früherer Handelsfaktor des Königs Friedrich August auswies. (Ibd. f. 25/31, 1. 3. 1734, dazu f. 36 f. u. 22 f.); andere Streitfälle ibd. f. 214 ff. u. 307 ff. Bei letzterem handelt es sich um den Handelsangestellten des Churpfälzischen Hof- und Obermilizfaktors Michael May, der ״in wichtiger Angelegenheit der Moscowit. Militz, welche nach dem Reiche anmarschiret“, zur Unterhandlung mit den russischen Agenten nach Breslau gekommen war (11. 8. 1735). 67 Das Interesse der Breslauer Münze an der Tätigkeit des Münzlieferanten Elias Lazarus Zacharias (vgl. Datierungen sein. Priv. Brann, G. d. L.R., S. 23, Anm. 1) ist aus der seiner Eingabe an d. K. O. A. (prs. 27. 7. 1728) beigefügten Consignation des K. Münzamtes über die durch ihn in der Zeit von 1 % Jahren erfolgten Silber- und Goldlieferungen (63 496 Rthl. und 5010 Duc.) zu erkennen, (Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II

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