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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 58

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 58)
Language
German
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IRI
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26 beutungsobjekte, die Toleranzämter Quellen eigener Bereicherung. An einer scharfen Durchführung der in dem Edikt getroffenen Bestimmungen hatten sie das stärkste persönliche Interesse. Das kaiserliche Reskript vom Jahre 1721 hatte zugleich mit der Pachtregelung, der ,,neuen Einrichtung des Jüdischen Toleranz- Impostes im Lande61“, allerdings auch eine grundsätzliche Aenderung des ursprünglichen Geltungsbereiches der Toleranzsteuer herbeigeführt. Durch immer erneute Petitionen und Memorialien62 hatten es die Glogauer und Zülzer Juden, deren besondere Rechte das Toleranzedikt außer acht gelassen hatte, erreicht, daß der Kaiser ihnen die ausdrückliche Ausnahme von dem Toleranzimpost zubilligte63. Die Geltung einer durch Sondersteuer erworbenen Toleranz erstreckte sich von nun an allein auf die unpossessionierten Juden64 und auf diejenigen ausländischen Juden, die zu Handelszwecken ins Land kamen und im Lande das Niederlassungsrecht erhalten wollten65. Aus Rücksicht auf den Außenhandel wurden hingegen ausländische Juden während der Jahrmarktszeit von der Zahlung der Steuer entbunden66. 61 Samml. Schles. Priv. II CL, p. 405. 62 Vgl. Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21 f., f. 54. 63 K. O. A. Pat. 18. 6. 1721, Samml. Schles. Priv. a. a. O., S. 400 ff. . . . ״sollen in diesem Toleranz-Impost hinführo die sogenannte p o 8 s e s - sionierte Juden in der Stadt Groß-Glogau und Ziltz, welche daselbst wohnhafft und angesessen, mithin würcklich indictionirt seynd, nicht mit begriffen, sondern davon dermahlen ausgenommen seyn . . .“ 64 ,,. . . Was die unpossessionierten Juden anreichet, sollen an statt der bisherigen nach eines jedweden ungewiß angegebenen Vermögen eingerichteten Classificirung andere vier nach dem Gewerb und Handel regulirte Classes ... beobachtet werden . . .“ (ibd. S. 402). 65 ״Wann dieselbe (fremde Juden) nach und außer den Marcktzeiten, aus erheblichen Anliegenheiten und Ursachen, welche sie gehörigen Orts anzumelden haben werden, sich ferner aufhalten wollten, sollten sie . . . einen denen obangeführten Classibus proportionirten Beytrag zu thun verbunden seyn“. (Ibd. S. 404.) 66 ״Die frembden Juden ohne Unterschied, es seyn Pohlnische, Prager oder Mährische Juden, welche zu Marckt-Zeiten sich in Schlesien auf halten, sollen favore Commercii die Zeit des wehrenden Marckts hindurch von dem Toleranz-Impost befreyet seyn.“ (Ibd. S. 403 f., vgl. A. 34). Folge dieser Unterscheidung waren unaufhörliche Streitigkeiten bei allen Grenzfällen, die sich in das vorgeschriebene Schema nicht einordneten. Aus Furcht vor einer Schädigung des Außenhandels erließ der Kaiser, im Einverständnis mit dem conventus publicus, 23. 12. 1727 erneut eine Resolution, die die Befreiung der polnischen Handelsleute sowohl vom jüdischen Personalaccis wie vom Toi.-Impost aussprach. Zum Ausgleich für diesen Ausfall an Toleranzgeldern dekretierte der Kaiser eine Erhöhung des Toleranzim post es für die schlesischen ״im Land befindlichen vermöglicherenv

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