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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 56

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 56)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721049--55-2726347
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24 ämter mit besonderer Schärfe gekennzeichnet. Entsprechend den Tendenzen dieses Erlasses trugen die Judentoleranzgelder durchaus den Charakter einer regulären Personalsteuer, die, nach Vermögens- Massen bemessen, der Verwaltung der oberen Steuerbehörde zugewiesen wurde55. Nach der ursprünglichen Absicht des Toleranzediktes sollten grundsätzhch die Toleranzämter als staatliche fiskalische Institutionen gelten. Dieser enge Rahmen ihrer Bestimmung wurde infolge, der undurchsichtigen und verwickelten Judengesetzgebung vorübergehend gesprengt. Ueber die ersten Ausführungsbestimmungen hinaus erhielten die Toleranzämter zeitweilig dem Charakter eigentlicher Judenämter. Verkehrsfreiheit, Niederlassungsrecht und Betätigung der Judenschaft Schlesiens unterlagen ihrer Ueberwachung. In der Praxis traten die rechtlichen UnMarheiten und Schwächen des Toleranzediktes deutlich hervor. Stetige Komplikationen, ununterbrochene Auseinandersetzungen und Zusammenstoße zwischen den Toleranzämtem und den Toleranzsteuer־ pflichtigen waren die Folge. Die privilegierten Judengemeinschaften und die Einzelprivilegierten machten bei der Regierung ihre Rechte gegenüber den Toleranzämtem geltend. Die behördlichen Toleranzkollekteure, insbesondere aber die Toleranzpächter, warfen sich zu Anwälten einer strengen Handhabung der Gesetzgebung auf. Ebenso wie bei den Privilegierten versuchten die Toleranzämter auch bei den nichtpossessionierten Toleranzsteuerpflichtigen das Steuerrecht dort geltend zu machen, wo es nach Beruf oder nach der Dauer der Betätigung im Lande nicht Anwendung finden sollte. Dabei mußte über Wesen und Charakter der Privilegien, über den Geltungsbereich der durch diese verliehenen Rechte, wie über die Stellung von nichtpossessionierten und ausländischen Juden von den oberen Verwaltungsinstanzen des Landes entschieden werden. Judengesetzgebung und Fiskus blieben ein Vierteljahrhundert lang in engstem Verband. Das Toleranzedikt, dessen ursprüngliche Bestimmung es war, in die rechtliche Lage der schlesischen Judenschaft Klarheit zu bringen und das gesicherte Fundament für ihre Verwurzelung im Lande zu schaffen, bewirkte durch die Eigenart der Begleiterscheinungen erneute Unsicherheit und Verwirrung. Der Regierung war an der größtmöglichen Ausnutzung der neuen Steuer- 55 Instr. an d. Dep. d. Generalaccise d. Fürst. Bresl., 13. 6. 1713, Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21d, f. 12/13, K. O. A. Pat., daß der jüd. Toleranzimpost durch die Ober-Accis-Deputation eingebracht werden solle, 24. 4. 1715, Sammlung Schles. Privil. II, CXII, p. 282. m

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