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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 55

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 55)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721049--54-2726346
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23 bei der Höhe des zu erlegenden Impostes auch fernerhin einen gewissen Unterschied zwischen possessionierten und unpossessionierten Juden vorgesehen52, war jedoch an dem grundlegenden rechtlichen Unterschied zwischen privilegierten und unprivilegierten schlesischen Juden, bewußt oder unbewußt, stillschweigend vorbeigegangen. Die Folge war die Heranziehung der privilegierten Judengemeinschaften wie der Einzelprivilegierten zur Zahlung der neuen Sondersteuer. Diese Forderung stand im völligen Wider- Spruch zu den ihnen verliehenen Privilegien, nach denen alle Privilegierten steuerrechtlich ״den Christen gleich zu achten“ waren und an allen regulären und unregulären Steuerlasten und Contributionen gleich den anderen ״bürgerlichen Mitgenossen“ zu tragen hatten53. Den unprivilegierten, bislang völlig rechtlosen unangesessenen Juden brachte das Toleranzedikt eine Besserung ihrer Lage und bewirkte für sie nahezu eine Gleichstellung mit den Privilegierten im Genuß der Rechte. Der privilegierten Judenschaft Schlesiens aber legte das Toleranzedikt nicht nur eine steuerliche Mehrbelastung auf; es konnte zuweilen sogar zu einer Bedrohung ihrer Existenz führen, da auch die Privilegierten, wie die anderen Juden, bei einer Uebertretang der Bestimmung des Toleranzediktes ״das Land zu räumen schuldig sein soßten“54. Die Gefahr des Toleranzediktes bestand in der eigentümlichen Verknüpfung von fiskalischen Voraussetzungen und rechtlichen Folgen. Die schlesische Judenheit war Objekt des Fiskus, im besten Falle Faktor der Wirtschaft, keinesfalls aber war die Ent- Scheidung über ihr Schicksal eine Frage des Rechts. Diese Problem- Stellung bahnt sich erst unter Friedrich dem Großen, in der Hauptsache in der zweiten Hälfte seiner Regierung, an. Für die Zeit der Habsburger ist mithin die Rechtslage der Juden in Schlesien vorzüglich unter dem Gesichtspunkt der fiskalischen Verordnungen zu prüfen. Die Regelung des Toleranzimpostes ist hierfür der Ausdruck. Die fiskalischen Tendenzen, die das Toleranzedikt ins Leben riefen, wurden durch die eigenartige Einrichtung der Toleranz- 52 Die Differenz d. jährl. Toleranzsteuer betrug f. possess. u. nichtpossess. Juden in allen 6 Klassen 3 fl. Die Abstufung in d. 6 Klassen ging bei Nichtpossess. von 21—6 fl., bei d. Possess. von 18—3 fl. Hinzu kamen die Toi. Gelder f. Frauen, Kinder u. Dienstgesinde, s. Pat. a. a. O. f. 15 f. vgL G. Wolf, Z. f. G. d. J. D. (L. Geiger), IV S. 190, Brann, Dieschles. Judenh., S. 4, Anm. 1 u. Rabin, a. a. O.. S. 84, Anm. 2. 53 Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21 f, f. 4. 54 Brachvogel, III, S. 993.

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