Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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22 ihr Aufenthaltsrecht in Schlesien ableitete48. Die zweite rechtlich viel bedeutendere Einschränkung des allgemeinen Aufenthalts- Verbots stellte das Ziilzer Privileg vom Jahre 1699 dar, durch welches einer ganzen Juden-Gemeinde, wenigstens formell, Recht und Freiheit gewährleistet wurden49. Der Leidensweg der schlesischen Judenschaft war aber hiermit noch nicht durchschritten. Das Toleranzedikt bildete für die inzwischen bodenständig gewordene Gemeinschaft die dritte Etappe auf dem Wege von Verfolgung und Bedrückung, Unsicherheit und Entrechtung zur bürgerlichen Gleichstellung. In diesem Erlaß war die Aufenthaltsberechtigung für die Gesamt j udenhei t Schlesiens de jure gegeben. Nach dem Sinne des Toleranzedikts wurde über die beiden privilegierten Judenschaften von Glogau und Zülz hinaus den in Schlesien lebenden Juden das durch den langen Aufenthalt im Lande erworbene Recht ausdrücklich zuerkannt und verbürgt50. Der Erlaß eröffnete überdies die Grenzen des Landes Schlesien der Einwanderung von fremden Juden oder ermöglichte wenigstens denen Zuzug und Niederlassung, deren Wirtschaftskraft dem Lande zugute kommen konnte51. Durch diesen Gnadenakt des Kaisers wurde jedoch von neuem die Brüchigkeit der Methode erwiesen, nach der Bürgern ״Rechte“ verliehen wurden statt eines staatsbürgerlichen Grundrechts. Das Toleranzedikt hatte zwar, abgesehen von der Einteilung in Vermögensklassen, die für alle in gleicher Weise zu gelten hatte, 48 M. Brann, Gesch. d. J. in Schles. VI, S. 206 u. 218; ferner Rabin, Vom Rechtskampf, S. 78 u. Bresl. Staats-A. Rep. 25, St. Glogau, II 13 f f. 153b, Glog. Rat an K. O. A., 18. 2. 1736. 49 Rabin a. a. O., S. 24 u. 52 ff. 50 K. 0. A. Patent, 8. 5. 1713 (Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21d, f. 14—17, Brachvogel, T. III, CLXXXII, S. 990 ff.). . . . ״daß die hier Landes befindliche Judenschaft ad exemplum anderer Länder, in Signum Servitutis, mit einem Toleranz-Imposto auf gewisse Art und Weise .... beleget . . . . , die Anzahl derer hier Landes befindliehen Juden und ihrer Familien erforschet;“ .... ״mit was vor einem quanto ein jeder, sowohl anals unangesessener Jud vor sich, sein Weib und seine Kinder, als auch Dienst-Gesinde hierzu gezogen werden solle.“ Die Zahlung verbürgte die Toleranz; nur .... ״im Falle ein oder der andere . . . . die auf ihn kommende Ratam nicht erlegen würde, selbter der Toleranz unfähig.“ 51 ... . ״auch . . . diejenige frembde Juden, welche ein viertel Jahr hindurch sich im Lande auf halten, zu diesem Imposto, und zwar nach der ersteren Anlage der unpossessionirten Juden .... zu ziehen seyn,“ Patent, ibd. 1. 16.