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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 37

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 37)
Language
German
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IRI
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5 Bei diesen Erwägungen wurde die Grundfrage, ob der Aufenthalt von Juden in Schlesien, entgegen dem Austreibungsedikt von 1582, überhaupt zulässig sei, stillschweigend ausgeschaltet. Hinter ihnen verbarg sich vielmehr der alte Streit, ob eine jede Herrschaft oder Obrigkeit in Schlesien zur Aufnahme von Juden auf ihrem Herrschaftsgebiet befugt oder ob dieses einträgliche Vorrecht als ein der königlichen Majestät als ״Obristen Landesfürsten in Schlesien allein zuständiges Regale“ anzusehen sei* * * 7 8. Zur Klarlegung der entsprechenden Befugnisse waren die Standesherrschaften, die auf ihrem Gebiete Juden die Niederlassung gestattet hatten, schon in früherer Zeit (1680) vom Kgl. Oberamt auf Wunsch der Regierung angehalten worden s. Die interessierten Fürsten und Stände, die in den Ansprüchen des Kaisers einen Eingriff in ihre eigenen Rechte erblickten und eine Minderung ihrer steuerlichen Einkünfte befürchten mußten, waren der Aufforderung des Oberamtes nur zögernd und unvollständig nachgekommen. Aus diesem Grunde drängte nach einem Jahrzehnt ein kaiserlicher Befehl von neuem auf eine genaue Untersuchung, wo, seit welcher Zeit und auf Grund welcher ständischen Rechte und Privilegien in den Städten wie auf dem Lande den Juden die häusliche Niederlassung gestattet worden und was sie, die Fürsten und Stände, ihren Schützlingen ,,sub quocunque titulo“ als Schutzgeld oder auf andere Weise abzufordern pflegten9. Da in diesem Wettstreit um die Ausnutzung jüdischer Steuer- und Finanzkraft die Fürsten und Stände durch ihre geschlossene Haltung den hoheitsrechtlichen Ambitionen und fiskalischen Wünschen der kaiserlichen Macht Widerstand zu leisten vermochten, und dem Fiskus sich zunächst kein besonderer Vorteil bot, forderte ein kaiserlicher Erlaß mit sichtlich gegen die Fürsten und Stände gerichteter Berufung auf die Unantastbarkeit der Gesetze und Unerschütterlichkeit der kaiserlichen Dekrete noch wenige Jahre vor dem Toleranzedikt die strengste Handhabung des Aufenthalts Verbotes für Juden in Schlesien. schles. Ständten nit das geringste benohmben, sondern bloß den Bestandtjuden concernirt und angehet“. (Extract eines einkommenden Extraordinari Vorschlags, ibd. f. 40.) 7 Friedenberg, Tract. Jur. Sil., Bcesl. 1738/41, L. J,cap. X, §XXX S. 197; s. Opplische und Rattiborische Landes-Ordnung Art. LIV, d. a. 1562, Brachvogel VI, p. 1720. 8 O.A. Intim. Prag, 17. 4. 1680 u. 17. 8. 1716, Friedenberg a. a. O. 9 O. A. Curr. 7. XII. 1691, ibd.; vgl. Rabin a. a. O. S. 63, Anm. 1.

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