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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1931-01-01 · 1931 · page 36

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 36)
Language
German
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IRI
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4 habsburgischen Regierung und das Kgl. Oberamt in Schlesien ebenso, wie es die Breslauer Kaufmannschaft und die Zünfte beunruhigte. Die geforderten ״Judenaufschläge und Accise“ aber waren nicht nur Begleiterscheinung, sondern die eigentlichen Voraussetzungen dieser Rechtssicherung. Der Begriff der Judentolerierung in Schlesien war weniger Bestandteil des Ideenbereiches der habsburgischen Judenpolitik als integrierender Faktor der schlesischen Steuerverfassung; das Toleranzedikt war die Gegengäbe für die Erschließung neuer Steuerquellen. Als die habsburgische Regierung im Jahre 1690 zum ersten Male nach der Vertreibung der Juden aus Schlesien, nunmehr in systematischer Weise4, daran ging, die schlesischen Juden nach gleicher Art wie die jüdischen Untertanen in Böhmen und Mähren zu Schutzgeldern zu veranlagen, mußten neue Fest- Stellungen eingefordert werden, ״was es mit Ihr der Schlesischen Judenschaft für eine Verfassung und Gewohnheit habe, ob deren oeconomy auch unter der Herren Direction (Cammer-Direction), als wie in Böhmen oder zu welcher Instanz sonsten gehörig seye?“5. Unsicher tastend versuchte die Regierung darüber Klarheit zu schaffen, ob eine Besteuerung der Juden in Schlesien mit den Vorrechten der Stände zum Konflikt führen könnte6. 4 Ueber die der Gesamtheit d. scliles. Judenschaft auferlegten u. jeweilig von Fürsten u. Ständen nach besonderer Vereinbarung mit einer hierzu bestimmten Deputation der schles. Juden festgesetzten Contributionen s. Supplik d. Aeltesten u. Bevollmächtigten d. Judenschaft in Niederschlesien an das K. O. A. (prs. 20. 5. 1659), Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21 d, f. 30 ff.; vgl. ferner Rabin, a. a. O. S. 44 über einzelne von d. Hofkanzlei in Wien geforderte Steuerveranlagungen (״absonderliehe Collekten“, 1663—64), über Beiträge der Juden zur Capitationsaufläge bei d. Türkenhilfe (1690) ibd. S. 65 Anm. 2, über die Einkünfte einer extraordinären Judensteuer (1694) ibd. S. 66 Anm. 4. 5 Reskr. der kais. Hofkammer vom 13. Dec. 1690 an K. O. A. in Breslau mit Einforderung einer gutachtlichen Aeußerung über die von der Judenschaft in Schlesien zu fordernden jährlichen Schutzgelder, Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21 d, f. 36. Von der Hofkammer wird darüber Klage geführt, daß ״von der schles. Judenschaft keine Schutzgelder wie in Böhaimb und Mähren . . . entrichtet werden“, und für bilbg erachtet, daß sie ״zu dergleichen Gaben auch angehalten werde“. * Auch bei der von d. Hofkammer angestrebten Besteuerung der jüd. Branntweinurbare (3 Gulden jährl. für jeden Branntweinkessel) (s. Bresl. Staats-A. Rep. 13 AA II 21 d f. 35 ff, d. d. 11. 8. u. 29. 12. 1690) wird fast zu gleicher Zeit ausdrücklich betont, daß hierdurch ״denen löbl.

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