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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1917-01-01 · 1916 (1917) · page 47

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1916 (1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 47)
Language
German
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IRI
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247 nominell werden (§ 2), Wer vor dem Beginn des Monats Kislew Hochzeit machte, wurde nachträglich zur Steuerzahlung bis zum Peßachfeste veranlagt (§ 3). Für die Steuerreste eines Verstorbenen hatte der Gemeindeausschuß sich Sicherheit von den Erben zu verschaffen (§ 6). In allen Fällen gingen die Gemeindeforderungen an den!Nachlaß allen sonstigen Schuldforderungen vor (§ 8, vgl. § 7). Der Vorsteher der in Breslau wohnenden oder dorthin zur Messe ziehenden Glogauer durfte nur in gemeinsamer Beschlußfassung mit einigen Glogauer Vorstehern seine Landsleute zu besonderen Steuerzahlungen veranlagen. Der neunte Abschnitt ordnet noch einzelne mehr oder minder wichtige Genieindeangelegenheit eil. So wird zum Beispiel dem Vorsänger und dem Gemeindediener, die im Nebenamte zum Gerichtspersoiuil gehörten, zur Pflicht gemacht, die rechtlichen Urkunden in Bechtsstreitigkeiten auszufertigen, diese aber vorher der Gegenpartei zur Kenntnis.- nähme vorzulegen (§ 1). Bei jedem Besitzwechsel sollte in Zukunft der Erwerber die Urkunde mit unterzeichnen (§ 2). Zu Gemeinderatssitzungen mußten jedes Mal die sieben Notabeln und der Höchstbesteuerte, selbst wenn er ein naher Verwandter der Ehrenbeamten war, zugezogen werden (§ 3). Der Handel mit Wein und Metli war bei Strafe von 20 b. Gr. nur gestattet, nachdem vorher eine Abschätzung stattgefunden hatte. Niemand durfte den Bürgersteig vor seinem Gewölbe zur Auslage von Waren benutzen. Auch war es streng verboten, das vorübergehende Publikum durch Aufforderung zu Einkäufen zu belästigen1). Zuwiderhandlungen waren mit einer Strafe von 2 Talern bedroht (§ 5). Der Oh ab er-Titel darf nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des rabbinisehen Gerichts und des Gemeindeausschusses bei der Trauung erteilt werden, wenn der Bräutigam der Sohn eines Gemeinderabbiners ist und eine Mitgift von wenigstens 1000 Talern erhält. Nur wenn .alle diese Bedingungen Zusammentreffen, ist die Verleihung gestattet. Sonst muß der Neuvermählte bis zwei Jahre nach der Hochzeit warten, es sei denn, daß der junge Ehemann J) Vergl. oben S. 233. In Süd Deutschland gab es einen besonderen terminus technicus für das Personal, das die Vorübergehenden zum Ein־ kaufen zu animeren hatte. Sie hießen ,,Kroscherd. h. Kreiseher. Vergl. Löwenstein, Wormser Gemeindeordnungen in den Bl. L jftd. Geseh. u, Litte!*. V (1904) S. 33. 65.

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