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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1917-01-01 · 1916 (1917) · page 46

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1916 (1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 46)
Language
German
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246 zu einander standen. Die Gemeindemitglieder besaßen nämlieh durch die kaiserlichen Privilegien ein gewisses Recht der Freizügigkeit durch ganz Schlesien. Ausnutzen könnten sie dieses nur, wenn sie zwar zeitweise auswärts wohnten, grundsätzlich aber Angehörige der Glogauer Gemeinde blieben.1) Es mußte darum jeder, der anderswohin übersiedelte, die Steuerquote von 3 Talern jährlich für drei Jahre im voraus erlegen und nach deren Verlauf immer von neuem sein Heimatsrecht wahren. Da das Recht der Freizügigkeit auch auf alle Familienmitglieder überging, so galt die Zahlungspflicht auch für alle auswärts verheirateten Söhne und Töchter. Blieb der Schwiegersohn am Orte und hatte er etliche Jahre, wie das meist üblich war, freie Station bei den Schwiegereltern, so brauchte er in den ersten drei Jahren nur die halbe Quote zu erlegen. Nach drei Jahren hatte er dann dasselbe wie jedes andere Gemeindemitglied an Steuern zu zahlen. Wer zu einem Rabbinatnach auswärts berufen wurde, brauchte in den ersten drei Jahren nichts zu zahlen, mußte aber nach drei Jahren, wenn er sein Heimatsrecht behalten wollte, jährlich 1 Taler erlegen. Hatte jemand aus zwingenden Gründen die dreijährige Frist verstreichen lassen, so unterlag die Prüfung der Gründe einem Ausschuß von 15 Gemeindemitgliedem. Deren Entscheidung war endgültig. Von der Wiederaufnahme mußte ein Auswärtswohnender ausgeschlossen werden, wrenn die Zwangslage durch seine Schuldenlast hervorgerufen war (§4). Bei endgültigem Abzug aus der Gemeinde hatte jeder, um die Steuerfähigkeit der Gemeinde nicht zu erschütte1*n, zehn Prozent seines Vermögens zurückzulassen. Nur wer zu einem Rabbinat berufen war, hatte von den ersten 200 Talern seines Vermögens gar nichts, von dem etwaigen Rest aber fünf Prozent nach Maßgabe seines Eides oder eines gütlichen Vergleichs mit der Gemeinde zu zahlen (§ 5). Wer im Banne war, weil er der Verwaltung Schwierigkeiten in den Weg legte oder mit einer Zahlung rückständig war, könnte selbst am Sabbat von der Teünahme am Gottesdienst ausgeschlossen werden und hatte außerdem 2 Taler Strafe zu zahlen (§ 1). Wer länger als acht Tage im Banne war und weiter böswillig seine Steuerveranlagung verhinderte, konnte dafür durch Beschluß des Gemeindeausschusses in besondere Strafe ge- 1J Vgl. oben S. 236.

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