Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1916 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- – (sequence 48)
- Language
- German
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248 bereits etliche Jahre vor der Hochzeit Jeschiboth besucht hat und auch nach der Hochzeit das Studium zu seinem Hauptberuf machen will. In letzterem Falle darf der Babbiner gemeinsam mit seinen Beisitzern und dem Monatsvorsteher den Titel verleihen. Trifft auch nur eine der Bedingungen rfieht zu, so ist ein einmütiger Beschluß des Gemeindeausschusses erforderlich. Verletzen die Behörden diese Bestimmungen, so haben sie 6 Taler an die Almenkasse zu erlegen. Für die Verleihung des Titels nach zwei Jahren ist eine Taxe von 5 Talern zu erlegen (§ 6). Den Morenu - Titel kann ein Gemeindemitglied erst zehn Jahre nach der Hochzeit durch gemeinschaftlichen Beschluß des rabbinischen Gerichts und des Gemeindeausschusses erhalten1) (§ 7). Der Bräutigam hat von den ersten 100 Gld. der Mitgift 3 Taler, Ar011 jeden weiteren 100 Gld. je 1 Taler vor der Trauung in barem Gelde an die Gemeindekasse zu zahlen. Die Höhe der Mitgift wird aus der Ehever- Schreibung festgestellt. Später kann der junge Ehemann einen Teil davon auf seine Steuerleistung und auf die Zahlung für das Heimatsrecht anrechnen (§ 9). Zu Mahlzeiten darf der Minderbemittelte außer vier besoldeten Beamten höchstens zwanzig,, der dem Mittelstände Angehörige außer den Beamten höchstens dreißig, der Beiche unbeschränkt, soviel Personen er will, einladen2). Achtbare Durchreisende sind in die genannten Summen nicht einbegriffen. Der Lohndiener muß vor der Einladung dem Monats Vorsteher den Zettel vorlegen. Zu Festen anläßlich einer Bar-Mizwah-Feier oder einer Hochzeit wird die Höchst zahl auf dreißig, bezw. vierzig für die untersten beiden Vermögensklassen zugelassen (§ 8). Alljährlich muß bei der Bekanntmachung des Wahlergebnisses über die Ehrenämter vor jedem etwaigen Unterschleif und jeder Hinterlist gelegentlieh der Steuerveranlagung bei Strafe des Bannes gewarnt werden (§ 12). Ueber die Anstellung von Gemeindebeamten kann nur der Gesamtausschuß der Gemeinde, der aus 15 Personen besteht, beschließen (§ 13). *) Die strengen Bestimmungen der §§ 6 u. 7 erläutern auf das deutlichste die Veranlassung zum Einschreiten der Behörden oben S. 240 Vergl. auch die Aussagen der Aeltesten Moyses Michael, ,,Beschützers der Statuten4‘, d. d. 7. Januar 1688 bei Akten St. Glogau II 6c, Vol, II. 2) Aehnliche Bestimmungen erließ der Bat auch für die Bürger, vgl. Berndt, Glogau, I, S. 184. Blaschke, S. 251.