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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1917-01-01 · 1916 (1917) · page 45

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1916 (1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 45)
Language
German
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IRI
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245 meindeausschuß von der richtigen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben zu überzeugen (§ 5). Er darf weder zu den drei Vorstehern, noch zu den beiden Höchstbesteuerten in der Ge-! meinde in nahen verwandtschaftlichen Beziehungen stehen (§ 1). j Der siebente Abschnitt enthält Anordnungen für die Amtsführung der Vorsteher. Niemand י darf länger als j drei Jahre hintereinander das Amt bekleiden. Ist er dann ein Jahr außer Tätigkeit gewesen, so darf er dieselben Funktionen j von neuem übernehmen (§3). Zweimal in jedem Monat muß;; der Vorsteher den Gemeindeausschuß zusammentreten lassen, \ selbst wenn wichtiger Beratungsstoff nicht vorliegt. Die Unterj lassung ist mit einer Geldstrafe von einem Taler bedroht (§1). Jedem Gemeindemitglied ohne Ausnahme muß der Vorsteher | als Sachwalter bei Verhandlungen mit Behörden zur Seite stehen. Auch kann der Vorstand ein geeignetes Gemeindej mitglied mit einer derartigen Vertretung betrauen. Wer dabei | den Gehorsam verweigert, macht sich strafbar. Die Höhe der jj Strafe setzt der Vorstand nach seinem Ermessen fest (§2). I Beleidigungen des Vorstandes dürfen nicht ungestraft bleiben. ן Die Notabeln können eine Strafe von 6 Talern festsetzen. j Mit Zuziehung des rabbinischen Gerichts kann die Strafe I nach dessen Ermessen erhöht werden. Beleidigungen eines j einzelnen Vorstandsmitgliedes unterliegen einer Strafe von j 2 Gulden, selbst wenn der Beleidigte darauf verzichten will. 1 Auch bei der Beleidigung irgend eines Beamten hat der Vor- I stand das Strafrecht bis zu einem Taler. Bei Zuziehung des I Gemeindeausschusses kann die Strafe nach Ermessen festgesetzt f werden (§ 4). Wer durch vorzeitige Entfernung aus einer ] Sitzung die Beschlußfassung stört, zahlt 3 Taler in die Armenf kasse (§ 5). Der Monat,?Vorsteher darf allein höchstens über j eine Ausgabe von 1 Taler aus der Gemeindekasse verfügen. \ Einem Durchreisenden darf er nicht mehr als 15 b. Gr. bej willigen, und auch dies nur mit Zustimmung von noch zwei j Vorstehern (§ 5). Ein Vorsteher, der einen Beschluß ausführt, j der nicht die Stimmenmehrheit für sich hatte, zahlt 2 Täler Strafe an die Armenkasse. Seine x\nordnung ist ungültig (§ 6). Behördliche Anfragen darf ein Vorsteher niemals allein beantworten, sondern muß sich vorher stets mit seinen Amtsgenossen ins Einvernehmen setzen (§7). Der achte Abschnitt handelt von der Steuerzahlung und dem Heimatsrecht, die in untrennbaren Beziehungen ■i

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