Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1916 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- – (sequence 44)
- Language
- German
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244 und die Mitglieder des Berufungsausschüsses wären zum Ein- Schätzungs-Ausschuß nicht wählbar (§ 3). Die Mitglieder des Ausschusses mußten, eingedenk ihres Eides, bei jedem Einzelnen genau sein Einkommen und seine Lebensführung in Erwägung ziehen (§ 4). Wer sich durch die Einschätzung beschwert fühlte, mußte über den Stand seines Vermögens eine eidliche Aussage machen (§ 5). Er hatt e in Gegenwart zweier, durch das Los bestimmter Ausschußmitglieder zu schwören und mit peinlicher Gewissenhaftigkeit jedes Wort des Eides nachzusprechen. Sonst war die eidliche Versicherung ungültig (§ 13). Von seinem eidlich festgestellten Einkommen hatte er von je 100 Gulden 1 b. Gr. zu zahlen. Kam es zu keiner Einigung mit den Ein- Schätzern und dem Gemeindeausschuß, so entschied endgültig das rabbinisclie Gericht unter Assistenz der fünf Kofabeln (§ 5). Wer es zu einem Eide über sein Vermögen kommen ließ, durfte in den nächsten drei Jahren nicht zum Ein- Schätzungsausschuß ausgelost werden (§ 13). Der Eid mußte innerhalb der nächsten zwei Tage, bei höher Besteuerten innerhalb der nächsten 8 Tage geleistet werden (§ 7). Wer geschworen hatte, blieb die nächsten drei Jahre in seinen Steuerleistungen unverändert, es sei denn, daß er in diesem Zeitraum große Gewinne oder große Verluste hatte (§6). Wer in der Lage war, auf einmal für 500 Gulden Ware zu kaufen oder mit dieser Summe einen auswärtigen Markt zu beziehen, hatte, selbst wenn er kein Barvermögen (קרן) besaß, 2 V b. Gr. als Einkommensteuer zu zahlen. Von 1000 Glcl. und darüber waren 4 b. Gr. und nicht mehr zu zahlen (§ 9). Ein Gelehrter (למדן) zahlte 2 Gröscbel von 100 Gld., und, wenn er auswärts studierte, noch weniger (§ 8). Das Einschätzungsgeschäft mußte stets mit dem Höchstbesteuerten beginnen (§ 10) und durfte in keinem Fall mehr als 8 Taler Ausgaben verursachen (§ il). Der sechste. Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Kassen Verwaltung. Danach hat der Schatzmeister dafür zu sorgen, daß alle Zahlungen pünktlich eingehen. Für etwaige Fehlbetrüge haftet er mit seinem Vermögen (§ 2). Der Kassenbestand darf unter 10 Taler nie herabsinken. Eintretenden Falles hat der *Schatzmeister einen Vorschuß zu leisten .(§ 3). lieber jede Einnahme muß er dem Steuerzahlei quittieren. Ausgaben darf er nur auf schriftliche Anweisung des Monats- Vorstehers leisten (§ 4). Jeden Monat muß er mit dem Monats- Vorsteher abrechnen, und alle Vierteljahre, hat sich dei: Ge-