Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1916 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- – (sequence 43)
- Language
- German
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243 Vorsteher und der Gerichtsdiener wären die Amtspersonen, die ihn nach Anweisung des rabbinischen Gerichts1) in allen!Rechtsstreitigkeiten zwischen Juden untereinander (§ 3), zwischen Jluden und Christen (§ 4) und zwischen dem Ein-: zelnen und der Gemeinde (§ 3) zu handhaben hatten. Der vierte Abschnitt trifft Anordnungen über die Wahi des Aiisschusses, der die Ehrenämter der Gemeinde zu vergeben hat. Die!Namen der Wahlfähigen mußten nach altem Herkommen unter Vorsitz des!Rabbiners und unter Mit- Wirkung seiner Beisitzer in die Urne gelegt werden (§1). Wahlfähig waren nur Gemeindemitglieder, die wenigstens drei Jahre verheiratet waren (§3) und anderthalb b. Gr. Gemeindebeitrag bezahlten. Nur Gelehrte waren auch dann wählbar, wenn sie niu־ lb. Gr. erlegten (§8). Auch die aktiven Vorsteher schieden bei dieser Wahl aus (§ 2). Zum Ausschuß sollten, um die Kontinuität der Verwaltung zu erhalten, möglichst nie mehr als zwei Neulinge gehören (§ 5). Nach vollzogener Wahl des Ausschusses hatte jedes Ausschußmitglied sofort auf einem Zettel die Rabbinatsbeisitzer, den Gemeindeausschuß und die Almosenpfleger zu verzeichnen und dem Gemeindebeamten zu übergeben. Die Unterlassung dieser Pflicht war mit 2 Talern Strafe bedroht (§ 6). Ebenso hatten sie die sieben Notabein zu benennen: die drei Vorsteher, die beiden Beisitzer und die beiden Stellvertreter (§ 9). Das Wahlgeschäft durfte nicht mehr als fünf Taler kosten (§ 7). Der fünfte Abschnitt handelt von der Steuereiu- Schätzung. Der hierzu bestimmte Ausschuß sollte aus fünf Gemeindemitgliedern bestehen, von denen zwei zu den Höchstbesteuerten, die 6 b. Gr. und darüber steuern, zwei aus dem Mittelstände, die 6—3 b. Gr. Steuern zahlen, und einer der Minderbemittelten gehörten, der wenigstens anderthalb b. Gr. zahlt (§1). Dieser Ausschuß wurde durch das Los bestimmt (§ 2). Die Vorsteher, der Höchstbesteuerte der Gemeinde נ) Vgl. einen Fall seiner Anwendung bei Berndt, Juden, S.! 44. Wahrscheinlich w׳ar cs dieses Erlebnis, um dessentwillen R. Naphtali ha-Cohen 1713 schließlich lieber davon Abstand nahm, den Bann über den Ketzer Neh. Chajjun gerade in Glogau anssprechen zu lassen. Vgl. Kaufmann in der REJ XXXVI (1898), S. 267, 2S2. Jahrb. für jiül. Ge sc 11. und Literatur II (1899) S. 140 f.