Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1916 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- – (sequence 42)
- Language
- German
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— 42צ — die Höchstbesteuerten das ganze Jahr hindurch verpflichtet und sie waren in der Regel stolz auf diese Ehrenpflicht. Wer mit 15 böhmischen Groschen in der Steuerliste stand, durfte sich dieser Pflicht nicht entziehen. Selbst wenn der Student innerhalb der ersten Hälfte des Semesters seine Studien abbrach und erneut zum Wanderstabe griff, mußte der Hausherr, der ihn betreut hatte, für den Rest der Zeit, die der Abreisende bei ihm zu bleiben berechtigt gewesen wäre, einen andern ins Haus nehmen (§4). Wer bis zu 10 b, Gr: zahlte, wurde für. ein Semester jährlich zur Leistung herangezogen und in entsprechendem Verhältnis, wer 2—10 b. Gr. erlegte. Wer weniger als 2 b. Gr. zu zahlen hatte, blieb frei (§ 3). Wer ein Semester lang verschont geblieben war, mußte im nächsten seine Pflicht tun (§5). Verheiratete Gemeindemitglieder, die die ersten drei Jahre nach der Hochzeit bei den Schwiegereltern wohnten und speisten, waren während dieser Zeit von dieser Pflicht ganz befreit (§6). Die Sorge für das Gotteshaus war die nächst wichtige Aufgabe der Verwaltung. Hier waren in erster Linie die Mittel für die d auernd en Ausgaben herbeizuschaffen. Zur Beleuchtung mit Wachs-, nicht etwa mit Talg-Kerzen (§ 2), mußte jeder, der 20 b. Gr. Steuer zahlte, während des ganzen Jahres, wer mindestens 12 b. Gr. zahlte, ein halbes Jahr lang, wer wenigstens 6 b. Gr. zahlte, während eines Vierteljahres beisteuern (§ 1). Die sonstigen Betriebskosten wurden durch den Verkauf der Ehrenfunktionen beim Gottesdienst bestritten. An deren Kauf konnte sich zwar jeder nach Belieben beteiligen, doch durfte niemand weniger als den vierfachen Grundbetrag seines Steuersatzes darauf verwenden (§ 6). Da bei gewissen freudigen und traurigen Anlässen im Leben des Einzelnen und der Pamüie Funktionen ausgeübt werden mußten, suchten die Satzungen einen billigen Ausgleich zwischen den Rechten und Pflichten der Mitglieder (§§ 3, 5) und zwischen den An- Sprüchen der einzelnen Mitglieder und der Gesamtheit (§§ 4, 9, 10) herbeizuführen. Der dritte Abschnitt handelt dann von der Gerichts- Verfassung. Zunächst wird als oberster Grundsatz festgestellt, daß niemand berechtigt sei, den Rabbiner als Vorsitzenden des Gerichtshofes wegen Befangenheit abzulehnen (§ 1). Das wichtigste Zuchtmittel zur Einhaltung und Sicherung der Rechtsordnung war hier wie überall der Bann. Der Monats-