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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1917-01-01 · 1916 (1917) · page 41

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1916 (1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 41)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721033--40-2725973
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241 licher und religionsgesetzlich ganz gewiß unzulässiger Weise die Entscheidung des Landeshauptmanns darüber angerufen worden ist1). c) Satzungen der Glogauer Gemeinde. Der Ausschuß, der mit der Ausarbeitung der Satzungen beauftragt war, schickte den Ergebnissen seiner Beratung folgende Bemerkung über die Sachlage voraus: ״Dem nach Hoch Beichs Gräflichste Excellenz, unser Gnädigster Herr Landes Hauptmann, d. d. a. c. 9. November, uns allhiesige Juden Eltesten bei hoche Straf an befolen wern und bei Vermeidung des Schloß Turms, daß die Eltesten Deputierte zu sich ziehen sollen und Verordnung machen, welches noch vor Weihnachten soll ver fertigt werden, da uns da rauf stipuliren müßen bei hundert Tukaten Straf, alß haben wir Eltesten Deputierte zu uns gesetzt und solche Verordnung ver fertigt.“ Daran schließt sich unmittelbar der Text der Satzungen2). Nach dem Grundsatz, daß die gelehrte Forschung in der heiligen Literatur den allerersten Bang im jüdischen öffentliehen Leben einnimmt, handelt der erste Abschnitt der Satzungen von den nationalen Studien und legt der Gemeinde die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß ständig mindestens zwölf Studierende Kost und Logis unentgeltlich erhalten, und zwar acht Fremde, die sich durch besonderen Fleiß auszeichnen, und vier besonders bedürftige Einheimische. Del• Vorstand ist befugt, die Anzahl dieser Stipendiaten bis auf zwanzig zu erhöhen. Zu ihnen dürfen mit Zustimmung des Babbiners und der Vorsteher auch verheiratete Gelehrte aus der Fremde, die sich nur zur Fortsetzung und Vollendung der Studien am Ort aufhalten, zugelassen werden. Besonderer Steuern oder Stiftungsgelder für diese Zwecke bedurfte es nicht. Zu diesen Leistungen waren ohne weiteres J) Vgl. Staatsarchiv Stadt Giogau II, 6c, Vol. II. Der in den Akten nicht genannte ,,Frantzos“ könnte sehr wohl Israel Theomim, der Schwager des Rabbiners R. Abigedor Caro, gewesen sein, der sich damals in Giogau niederließ und als Sohn des Oberrabbiners von Metz füglich als ,,Frantzos“ bezeichnet werden konnte, vgl. Anhang. S. XCII, XCIII. -) Den Wortlaut siehe im Anhang VII, S. LXlII. Der an der Spitze des Ausschusses unterschriebene R. Menachem Meudel b. Baruch war der damalige Rabbiner der Gemeinde, der am 3. August 16510 gestorben.ist, vgl...Anhang S. XCIII.

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