Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1916 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
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…/2720904-2721033--30-2725963- Visual Library
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231 Prozeß, als er die Judenschaft zur Weiterzahlung des Zinses anhalten wollte1). Zu alledem und alledem kamen dann noch die Kosten hinzu, welche die Unterhaltung der eigenen Gemeinde-Einrichtungen, die Sorge für das Gotteshaus, für den höheren und niederen Unterricht-, für die Unterstützung der Armen, für die Pflege der Kranken und die Bestattung der Toten verursachten. Wie sie bestritten wurden, lehren die Satzungen der Gemeinde, von denen sofort die Bede sein wird2). Und alle diese sehr erheblichen Aufwendungen für den Staat und die Stadt waren nicht einmal geeignet, ein gewisses Maß des Wohlwollens für die Unglücklichen hervorzurufen und ihnen ihre Lebensführung zu erleichtern. Es wurden vielmehr immer neue Maßregeln ersonnen und angewendet, um sie im Handel und Verkehr einzuschränken, ja selbst um ihren natürliehen Zuwachs zu verhindern. Das alte kanonische Gesetz, daß die Ungläubigen sich an Sonn- und christlichen Feiertagen oder sonst bei einem kirchlichen öffentlichen Aufzuge nirgends in der Stadt, weder in einer Gasse noch auf einem Platze oder in einem Bürgerhause unter keinerlei Vorwand dürften betreten lassen, wurde mit übertreibenden Erschwerungen immer von neuem eingeschärft. An Sonn- und Feiertagen durften sie danach nicht nur keinen Handel treiben, sondern nicht einmal Waren, mit denen sie auswärtige Jahr- und Wochenmarkte beziehen wollten, aus der Stadt schaffen. Hie Uebertretung des Verbotes w urde mit 12 Talern Strafe oder 14 Tagen Turm-Gefängnis, im Wiederholungsfälle mit doppelter Strafe bedroht3). ]Sach einer Amts-Intimation vom 26. Mai 1727 wurden die Juden auf offenem Markte in der Zeit von Ostern bis Michaelis nicht vor 7 Uhr und von Michaelis bis Ostern nicht vor 10 Uhr zum Fi scheinkauf zugelassen. Für den Einkauf von Butter und anderen Lebensmitteln wurde das Markfcgeld von ihnen gefordert unter dem Vorwände, daß sie nur zum Wiederverkauf erwerben4). Ihre Kinder und Dienstboten wurden mit Steinen und Koth bewürfen, wenn sie zu kleinen x) Borndt a. a». 0. 2) Unten S. 241f£. 3) Erlaß vorn 7. Juli 1700, erneuert am 12. April 1702, יו. Berndl a. a. Ö., S. 57, vgl. S. 40. 4) a. a. O., S. 58.