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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1917-01-01 · 1916 (1917) · page 15

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1916 (1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721033--14-2725947
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215 — die Juden nicht, weil zu ihren Sonderabgaben an den Kaiser und an den Landeshauptmann und zu den schwer drückenden Kriegsumlagen nun noch neue städtische Steuerlasten von ihnen zu tragen waren. Es kam hinzu, daß das ohnehin bereits verwüstet■«} Fürstentum abermals zum Kriegsschauplätze wurde 1}. Yon neuem rückten die Schweden ein und legten dem unglückseligen Rest der Einwohnerschaft neue unerschwing־ liehe Kontributionen auf. ״In summa“, berichtete ein Zeitgenösse, ,,war der Zorn Gottes so über Glogau entbrannt, daß fast kein Uebel vorüberging, das nicht seine Herberge darin gehabt hätte“ 2). Erst zwei Jahre nach dem Friedensschluß (3. bis 10. August 1650) zogen die Schweden ab, und allmählich ließen sich die entflohenen Bürger, und mit ihnen auch die Juden, die in den benachbarten polnischen Städten Zuflucht gefunden hatten, dazu bewegen, in die verwüstete Heimat zurückzukehren 3). Die wenigen daheimgebliebenen Juden bemühten sich inzwischen, die alten Daseinsbedingungen neu zu befestigen. In der Tat bestätigte auf die Bitte Israel Benedikts Kaiser Ferdinand III. am 11. August 1650 die Gnadenbriefe seiner Vorfahren und gestattete den Juden, daß sie ״in Glogau wohnen, aldorten und anderswo im Land hin und wieder mit allerhand unverbotenen und unverdächtigen Kaufmannswaren nach Ellen, Maß und Gewicht ihren Handel, Gewerb und Hantirung als andre Kauf- und Handelsleute treiben, führen und dar mit ihre Xalmrng ungehindert männiglich suchen mögen, gleichwohl auf den Mauthen und Zollstädten weder von Rossen, noch Wagen oder ihren Personen und Zugetanen, noch allen ihren Waren aller und jeder Orten zu Wasser und zu Land keine mehrere Mauth, Zoll oder andere dergleichen Gebühr als die Christen zu reichen und zu geben schuldig, auch sie für ihre Person neben ihren habenden und von der Stadt vermög des 27. Januar 1636 getroffenen Contracts verhandelten Häuser unserer Schloßjurisdiction, ג) Grünhagen II, 284—302. Berndt, Glogau, I, 160—186. 2) Blaschke, S. 282. 3) Minsberg II, 23 f. Berndt, a. a. O., I, 195.

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