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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1917-01-01 · 1916 (1917) · page 9

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1916 (1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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…/2720904-2721033--08-2725941
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209 Recht verboten, und daß der Fleischhandel der Juden den Spezialprivilegien der Reihkrämer, Fleischer und Zünfte zuwider1) sei. Es half auch nichts, daß er nachträglich zusammen mit dem Vogt, den Stadtschöppen, den Geschworenen und Aeltesten aller Zünfte und Zechen behauptete und nach zuweisen erbötig war, daß die Juden den Bäckern das Getreide, den Tuchmachern die Wolle vorkauften, den Rotgerbern durch Einführung des Gärleders, den Krämern durch Verkauf von allerlei Waren in offenen Gewölben, den Fleischern durch übertriebene Fleischerei auf Schritt und Tritt Eintrag tun. Der Landeshauptmann Hans Aron Loos überreichte dem neuen Kaiser Ferdinand II. die Supplik der Juden Israel Benedikt und Michel Sachse, der Gewaltträger der Judenschaft, mit der Empfehlung, daß ״die Juden sich so verhielten, daß man mit ihnen zufrieden sein könne“, und bewirkte dadurch, daß deren alte Privilegien bestätigt wurden, freilich mit dem Vorbehalt des Kaisers, ״diese Freiheit und Bestätigung nach seinem Wohlgefallen zu ändern, zu mildern, teils oder gänzlich aufzuheben, wie und wann es ihm belieben werde“2). End dabei blieb es trotz aller Einsprüche auch unter den späteren Kaisern bis zum Ende der habsburgischen Herrschaft in Schlesien3) und darüber hinaus4). Im Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit dieser Verfassung richteten die Juden ihr häusliches, wirtschaftliches und religiöses Leben ein und wurden bald ein so wertvoller Bestandteil der Bevölkerung, daß die Wahrung ihrer Interessen weitgehende Rücksichten erheischte. a) Das Glogauer Judenviertel. Am wichtigsten war den Inhabern der kaiserlichen Gnadenbriefe die Sorge für die Sicherstellung ihres häuslichen Lebens. 1) Berndt, Juden, S. 19 f. 2) Staatsarchiv üb. nig. Nr. 173, S. 602. Privileg d. d. Wien, 6. Oktober 1622 u. St. Glogau VIII, 15 f, d. d. 8. Mai 1623. Cod. 99 der Bibi, des jüd.-theol. Seminars, S. 5, 16, 18. 3) Vgl. die Bestätigung durch Ferdinand III., d. d. Wien, 11. August 1650 (üb. nig. Nr. 168, S. 588, Wolf in Z. Gr. J. D. IV, 185), durch Kaiser Leopold d. d. Wien, 16. Juli 1659 (üb. nig. Nr. 169, S. 591, Wolf a. a. 0., S. 186), durch Joseph I. d. d. Wien, 29. November 1708 (Wolf a. a. O., cod. 99 der Seminarbibi., S. 43). 4) Vgl. die Bestätigung Friedrichs II., d. d. Berlin, 25. Mai 1743, abgedruckt bei Zimmermann, Geschichte und Verfassung der Juden im Herzogtum Schlesien, S. 92 und bei v. Rönne und Simon, S. 238.

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