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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1913-01-01 · 1912 (1913) · page 32

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1912 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721013--31-2725766
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ב3 dass der religiöse Gemeinsinn nicht ganz erlosch. Allgemach aber trat Ernüchterung ein und kehrte die Besonnenheit zurück. Das neue Gesetz vom 23. Juli 1847, welches endlich, nach einem Menschenalter und darüber, wenigstens einen Teil der schon 1812 für die Neubelebung der religiösen Einrichtungen gemachten Zusagen ins Leben überführte, gewährte die Möglichkeit, eine staatlich anerkannte Religionsgemeinde neu zu begründen1). Der Weisheit, Umsicht und Erfahrung einiger einsichtiger Männer gelang es, Satzungen zu entwerfen, die den berechtigten Ansprüchen von rechts und links in gleicher Weise gerecht wurden und in kurzer Frist den gestörten Frieden wieder herstellten2). Auf der Grundlage der neuen Verfassung vom 6. März 18563) entstand dann die heute blühende Gemeinde, deren Andachtsstätten, Unterrichtsanstalten und Wohlfahrtseinrichtungen so mustergiltig für die Gesamtheit der preussischen Judenheit geworden sind, dass, wie bekannt, in den letzten vJahren Grossgemeinden in Ost und West ihre Satzungen zum Vorbild für sich genommen haben. *) Eine Zeit lang herrschte allgemein die Anschauung, dass das Gesetz vom 23. Juli 1847 durch die Verf. vom 6. April und die Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 aufgehohen sei. Der Unsicherheit machte erst ein Min.-Reskr. vom 5. Juni 1849 ein Ende. Darin wurde grundsätzlich festgestellt, dass das Gesetz, in allen denjenigen Punkten als fortbestehend zu betrachten sei, welche mit der Verfassungs-Urkunde nicht im Widerspruche stehen oder doch mit Rücksicht auf die in dieser Urkunde noch vorbehaltenen Gesetze und Verordnungen einstweilen noch vereinbar bleiben. (Zander, Handbuch, enthaltend sämtliche Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden im Preussischen Staate, S. 8 f.) 2) Die Massregel, die bestimmt und geeignet war, einen dauernden inneren Frieden herbeizuführen, war die Bestimmung, dass die unmittelbare Aufsicht über die inneren Einrichtungen, die sich auf den Kultus und auf die religiöse Unter־ Weisung der Jugend beziehen, dem Vorstande entzogen und endgültig zwei besonderen Kultus-Kommissionen überwiesen wurde. Jede Kultus-Kommission erhielt das Recht, für die Wahl der ihrer Richtung entsprechenden Rabbiner und Religionslehrer den Gemeindebehörden Vorschläge zu machen und alle den Unterricht betreffenden inneren Einrichtungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Religions- Unterrichts-Anstalt selbständig festzustellen. 3) An diesem Tage erhielten die Statuten die Genehmigung der Behörden- Die erste Wahl von 15 Repräsentanten und eben so vielen Stellvertretern fand bereits am 14. Juli 1854 statt. Die aufgestellten Kandidaten machten bekannt,, dass ״sie einmütig dahin wirken werden, dass die beiden im Amte befindlichen Rabbiner als Rabbiner in den neu zu konstituierenden Gemeinden mit vollständig gleicher Berechtigung in Beziehung auf ihre Stellung und ihre Funktionen angestellt werden“.

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