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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1913-01-01 · 1912 (1913) · page 30

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1912 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721013--29-2725764
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30 klage vor das ordentliche Gericht. Für den Augenblick wurde der Streit dadurch nur noch verschärft. Ein Teil der Gemeindemitglieder weigerte sich, weiter zu den Gemeindelasten beizutragen. Als dann die Aeltesten nach Brauch und Herkommen die Steuer- Zahlung erzwingen wollten, erklärte das Ministerium, dass nach dem Edikt von 1812 die Gemeinden nicht mehr Körperschaften öffentlichen Rechts, *sondern lediglich erlaubte Privatvereine seien. Dem Vorstande stehe hiernach, wie es billig sei, nur das gute Recht zu, die rückständigen Beiträge der Mitglieder bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen1). Damit war das Schicksal der Gesamtgemeinde zunächst besiegelt2). Besonders trug dann auch der waltungsbehörden Sich in diese religiöse und privatrechtliche Angelegenheit der Gemeinde nicht“ einmischen wollen, (a a. O. S. 218 f.). Sie beruht offenbar auf der zuerst durch L. Geiger (a. a. O. S. 84) bekannt gewordenen Kabinetsordre vom 11. September 1842, die noch ungleich deutlicher besagt: ״Ich erwidere, dass ich nicht gesonnen bin, in den Differenzen, welche zwischen den Juden über ihren Kult entstehen mögen, mich einzulassen. Es ist lediglich ihre eigene Sache, sich zu einigen, was dem Geiste ihrer Religionssatzungen angemessen ist oder nicht, und da, wo man zu einer solchen Einigung nicht kommen sollte, wird die Folge davon nur eine Trennung in verschiedene Gemeinden und eine Errichtung verschiedener Synagogen sein, welches uns ebenfalls ganz gleichgiltig ist.“ Einen ״Sieg der Neuerer in Sachen der Suspension Tiktins“ (Geiger S. 85) würde i^icht nennen. *) Die bereits früher in diesem Sinne ergangenen Ministerialentscheidungen; vom 23. Juli 1824, 30. November 1826, 25. November 1831 und 8. September 1840 (Rönne u. Simon, 81. 77. 78. 79) wurden durch eine besondere Kabinettsordre vom Dezember 1843 (Geiger, S. 90) als auch für den Breslauer Fall massgebend ich das gerade)?usdrücklich anerkannt. 2) Die ״Altgläubigen“, damals 300 Hausväter — und zwar eben dieselben, welche die Fortzahlung der Gemeindesteuern verweigerten — taten sich zusammen und setzten es durch, dass am 27. August 1846 die Ministerien anerkannten, es müsse der altgläubigen Gemeinde, nachdem eine Absonderung der Breslauer Judenschaft faktisch stattgefunden habe, und dieser Trennung nicht hindernd entgegen getreten werden dürfe, nachgelassen werden, einen besonderen Kultus einzurichten und nach ihrem Ermessen die Kultus-Beamten anzunehnen. Man kann den Schritt aufs tiefste bedauern, zumal er bei kluger und rechtzeitiger Nachgiebigkeit zweifellos unterblieben wäre. ״Im höchsten Grade ungesetzlich“ (Geiger a. a. O. 89) war er aber nicht, da er ja mit Billigung oder Zulassnng der Behörden, denen die Zersplitterung und Zersetzung des Judentums ganz gelegen war, erfolgte. Sechs Jahre später hatte sich übrigens ihre Anzahl mehr als verdreifacht. Es zählte 1853 diese Gemeinde 945 Gemeindemitglieder, während dem Ober-Vorsteher-Kollegium nur noch 648 folgten. (Geiger a. a. O. 94.) — Wie wenig abhold übrigens Abraham Geiger selber einem Schisma war, sieht man aus seinen eigenen Aeusserungen d. d. Wiesbaden 21. November 1837 (Ges. Schriften V, 102), Breslau, 4. März 1841 (das. 155), 18. April 1842 (das. 161), 25. Dezember 1843 (das. 173), 31. Januar bis 2. Februar 1849 (das. 201). Nur hätte er das Odium dafür am liebsten auf andere abgewälzt (das. 169).

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