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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1913-01-01 · 1912 (1913) · page 29

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1912 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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IRI
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29 Vorstand hielt es für nötig, als alle Ueberredungsversuche gescheitert waren, über den Oberrabbiner die Suspension vom Amte zu verhängen. Als die Behörden1) um ihre Entscheidung gebeten wurden, sprach das Ministerium in der Erwartung einer dauernden Spaltung den sehr liberalen Grundsatz aus, dass es nicht angebracht sei, in dem Streit über religiöse Lehrmeinungen Partei zu ergreifen2). Den Oberrabbiner aber wies es mit seinem Anspruch auf die Wiedereinsetzung in seine Rechte auf den Weg der Zivil¬ oder sogenannten Entscheidung in Speisesachen אסור והיתר enthalte, als in welchem Zeitraum sowohl der Herr Rabbiner Tiktin als die resp. Gemeinde Gelegenheit haben werde, sich von seiner religiösen Lebensweise zu überzeugen.“ Dem Gewählten wurde das vom 30. Juli in der Form mitgeteilt, dass er ״während der ersten beiden Jahre seiner Anstellung von jeder Ritual-Entscheidung איסור והיתר befreit bleibe.“ (Akten der Syn.-Gem.: ״Rabbiner Dr. Geiger“ fol. 7.10. 13). Der Zusatz ״und zweiten Rabbiner“ (bei L. Geiger a.a.O. S. 56) findet sich jedoch dabei nicht. Er ist nur eine Randbemerkung von Geigers Hand zum Entwurf seines Dienstvertrages vom 2. Januar 1840, der ihm zur Aeusserung vorgelegt worden ist (a. a. O. fol. 18). In den endgültigen Text (fol. 21, 22) wurde er nicht aufgenommen. Dagegen wurde G. darin ״zum ersten Rabbinatsassessor und Dajan in unserer Gemeinde bestätigt“. נ) Das Polizeipräsidium bezweifelte in der Verfügung vom 13. April 1842 die Rechtmässigkeit der Massregel und bemerkte: ״Da § 67 [der Statuten] ausdrücklich die Rabbiner als die einzigen Beamten bezeichnet, welche nicht durch Beschluss der Vorsteher entlassen werden können, so kann der Umstand, dass die Statuten über die Entlassung der Rabbiner keine besonderen Bestimmungen enthalten, nur als eine Mangelhaftigkeit des Statuts betrachtet, nicht aber daraus die Folgerung gezogen werden, dass nur hinsichtlich der Wahl, nicht aber hinsichtlich der Entlassung der Rabbiner ein anderes Verfahren als bei den übrigen Beamten Anwendung finden solle.“ Auf die Aufforderung, anzugeben, worauf denn nun das Ober-Vorsteher-Kollegium ״seine Befugnis, dem § 67 entgegen, den Oberrabbiner suspensieren (!) zu können“, stütze, blieb dieses eine sachliche Erwiderung schuldig. (Akten der Syn.-Gem. Streitsache Geiger contra Tiktin, fol. 32 ff, 43 ff.) Die Regierung aber entschied, wie der Polizeipräsident am 9. Mai mitteilte, dass für die Verwaltungsbehörde, so lange nicht polizeiliche Interessen dabei beteiligt sind, keine Veranlassung vorhanden sei, irgendwie auf die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde einzuwirken, vielmehr derselben überlassen bleiben müsste, falls sie über Verabsäumung besonderer Vorschriften allgemeiner Religions-Ansichten oder Grund- Sätze Seitens ihrer Lehrer Beschwerde zu führen hat, bei der kompetenten Justizbehörde auf Auflösung des bisherigen Verhältnisses und auf Suspension des betreffenden Beamten anzutragen, dass der durch das Ober-Vorsteher- Kollegium vorgenommenen interimistischen Suspension des p. Tiktin aber bis zu der im Wege des Rechtens bewirkten Entscheidung polizeiliche Anerkennung nicht zu Teil werden könne. (Akten das. fol. 63 f.) 2) Genau dem angeführten Regierungsbescheide entsprach die ״Allerhöchste und Hohe Entscheidung Se. Majestät des Königs und des hohen Ministeriums der geistliehen pp. Angelegenheiten,“ vom 5. Januar 1843, nach der ״die Hohen Vorgesetzten Ver-

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