Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1912 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
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28 Gebäude der altjüdischen Gemeindeverfassung und des hergebrachten Kultus wurde nur noch durch die in den Familien und Gemeinden fortlebende Pietät aufrecht erhalten. Die Gräber der Väter, die Andachtsstätten der Jugend, die Vereinigung der Familienglieder an den Feiertagen im Hause des Familienoberhauptes waren nahezu die einzigen Momente, welche die religiöse Einheit des Gemeindelebens, das auf innigem Familienleben aufgebaut war, organisch zusammenhielten. Nur ganz ausnahmsweise führten die abweichenden Ansichten Einzelner, die der Zustimmung eines grösseren Kreises von Gesinnungsgenossen sicher waren, vorübergehend zu schweren inneren Kämpfen. Wenn dann die Behörden zur Entscheidung angerufen wurden, verfuhren sie nach dem Humboldtschen Rezept und suchten durch ״natürlichen Liberalismus und billige Toleranz das herandrohende Schisma zu befördern.“ Eines der seltenen Musterbeispiele für diese Entwicklung bietet bekanntlich ebenfalls die Sondergeschichte der Breslauer Gemeinde dar. Vor etwa siebzig Jahren weigerte sich der damalige Oberrabbiner Salomon Tiktin, der zur Zeit bereits zwanzig Jahre im Amte war1), aus schweren Gewissensbedenken, Amtshandlungen gemeinsam mit dem neu eingetretenen Beisitzer Dr. Abraham Geiger2) zu vollziehen. Der *) Nach den Akten der S}n1.-Gem., Anstellung des R. Salomon Tiktin, Fol. 9 ff. wurde er am 23. Oktober 1821 auf drei Jahre zum ״Stellvertreter des Oberrabbiners angenommen und bestellet״, (gedruckt im 2. Bericht des Ober-Vorst.־ Koll., S. 2 ff). Nicht also 1818, wie Ludw. Geiger in dem Sammelbande ״Abraham Geiger, Leben und Lebenswerk“, S. 78, schreibt. Der O.-L.-Rabb. Abraham Tiktin, sein Vater und Vorgänger, starb erst am Mittwoch, (22. Tebeth =) 27. Dezember 1820. Die Grabschrift ist gedruckt in Pinners Grabschriften der berühmtesten Männer usw., S. 98. Zwar wurde das Dienstverhältnis weder erneuert noch verlängert. Da aber eine Kündigung nicht erfolgt ist und das Gemeinde-Statut vom Jahre 1826 in § 68 feststellt, dass das Rabbinische Kollegium ״jetzt“ aus drei Mitgliedern: dem Oberrabiner als Präses und dem ersten und zweiten Beisitzer besteht, und da das Ober-Vorsteher- Kollegium selber in einem Schreiben an Tiktin vom 18. März 1838 erklärt, dass die ״amtliche Stellung des gegenwärtigen Oberrabbiners Herrn Tiktin durch die Berufung eines neuen Dajan auf keinerlei Weise beschränkt, oder beeinträchtigt werden solle“ (abgedruckt in S. A. Tiktins Darstellung des Sachverhältnisses in seiner hiesigen Rabbinischen Angelegenheit Breslau 1842, S. 23), so ergibt sich aus dem schlichten Wortsinn, dass die massgebende Instanz ihn wirklich als Oberrabbioer anerkannt hat. 2) Er wurde am 25. Juli 1838 zum Rabbinatsassessör oder ]דיי gewählt. Das Wahlprotokoll enthält dabei den von L. Geiger (a. a. O. S. 56) nicht erwähnten Zusatz: ״Die meisten Stimmen machten es zur ausdrücklichen Bedingung, dass Geiger für die ersten beiden Jahre seiner Anstellung sich jeder Rituateiitscheidüng