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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1913-01-01 · 1912 (1913) · page 27

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1912 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721013--26-2725761
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27 die rabbinische Gerichtsbarkeit, die bisher in Zivilsachen in einem gewissen Umfange gegolten hatte, völlig aufgehoben1). Aber auch die gesamte Kirchendisziplin in Religions- und Ritualsachen war mit einem Federstrich beseitigt. Schon ein Reskript von 1792 kündigte an, dass alle Kirchen- oder Synagogen- und Ritual-Connexion und Disziplin werde aufhören müssen, und dass es jedem Hausvater überlassen bleiben werde, wie er seinen Gottesdienst und seine Handlungen einrichten wolle, und eine Kabinets-Ordre vom 17. Juli 1804 bestimmte, dass es jedem Juden freistehe, sich dem Ritualgesetz zu entziehen und das allgemeine Landrecht als massgebend für sich und seine Familie anzusehen2). Nur schwer fanden sich die lokalen und Bezirksbehörden in die neue Ordnung der Dinge. Noch 1816 wurde der Glogauer Rabbiner, Rabbi Abraham Gedalja Tiktin, von der Regierung durch einen besonderen Erlass als Ober-Landes- Rabbiner der Breslauer Gemeinde bestätigt, in dem ״Vertrauen, dass er als ein aufgeklärter Mann handeln und der hiesigen Gemeinde durch Lehre und Beispiel nach richtigen Grundsätzen ihrer Religion nützlich sein werde“3). Und noch wenige Jahre später (1823) bedurfte es eines wiederholten Schriftwechsels mit dem Ministerium, bis den schlesischen Provinzialbehörden eingeschärft war, dass nach der neuen Lage der Gesetzgebung die Konfirmation der Synagogendiener den einzigen Zweck habe, festzustellen, dass keine in landespolizeilicher Hinsicht untaugliche oder rücksichtlich ihrer Sittlichkeit verdächtige Subjekte gewählt werden4). Noch bis auf den heutigen Tag ist dieser Grundsatz massgebend. Eine Beziehung der Gemeinden zu einander gab es nicht mehr. Jede einzelne war befugt, ihren eigenen Weg zu gehen. Auch der innere Zusammenhang der Gemeinden, besonders der Grossgemeinden, lockerte sich mehr und mehr. Das ehrwürdige b Vgl. v. Rönne und Simon, S. 453 f., 455 ff. 2) a. a. O., S. 299, 452, vgl. M. Kalisch, a. a. O., S. 67 ff. 3) Akten der Syn.-Gem. über die Anstellung des O.-L.-R. Tiktin, Fol. 24, abgedruckt im ״zweiten Bericht des Ober-Vorsteher-Collegii an die Mitglieder der hiesigen Gemeinde über die gegenwärtig vorliegende Rabbinats-Angelegenheit“. (Breslau, 1842, 4), S. 20 f. 4) Vgl. d. Min.-Reskr. vom 14. Februar, 14. März, 24. Juli — oder Juni (S. 77) — und 10. November 1823, bei v. Rönne und Simon, S. 147 f., vgl. S. 77. Im Schreiben vom 14. März wird bezüglich ״der jetzigen Eigenschaft von den Obliegenheiten der Rabbiner“ ausdrücklich auf das der Breslauer Regierung abschriftlich mitgeteilte ״Gutachten des hiesigen Judenschafts־Aeltesten Gombertz vom 7. Dezember 1820“ hingewiesen.

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