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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1913-01-01 · 1912 (1913) · page 26

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1912 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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26 es nicht mehr1). Weder die Judenältesten oder die Ober־־ Vorsteher-Kollegien, noch die Rabbiner und deren Beisitzer besassen irgend eine amtliche Autorität2)• Die neue Stellung, die den Rabbinem in Preussen zugewiesen wurde, beruhte auf einem sogenannten mündlichen Gutachten, das der Berliner Oberälteste, Rüben Gompertz, ein Enkel des ersten schlesischen Landrabbiners3), einem Regierungssekretär Jahn in unglaublicher Kurzsichtigkeit erteilt hatte. Danach habe der Rabbiner weder Ehen einzusegnen, noch Neugeborene zu beschneiden, noch Kranke zu besuchen und Trauernde zu trösten. In keinem Punkte sei er mit dem Christliehen Geistlichen zu vergleichen. Weder ein Prediger, noch ein Jugendlehrer, noch ein Seelsorger sei er. Er stelle sich lediglich als ein Schriftgelehrter dar, den die Gemeinde seiner Kenntnisse wegen als Kauscherwächter anerkenne4). Selbstverständlich war *) Schon die Min.-Verf. vom ^1. Juli 1812 stellte fest, dass die Juden nirgends mehr besondere Gemeinden, sondern nur noch ״zu gewissen Zwecken erlaubte Privatgesellschaften“ bilden (v. Rönne u. Simon, S. 77 ff.). Es bestand demnach keine äussere allgemeine Vereinigung mehr unter ihnen und sie besassen in ihrer Gesamtheit nicht mehr die Rechte einer juristischen Person, (a. a. O., S. 85.) Eine Verordnung vom 10. März 1818 erklärte sogar, dass sie überhaupt nicht ״als eine Religionspartei, sondern nur als Trümmer eines aufgelösten Volkes zu betrachten seien“ (Gass, Jahrb. des protest. Kirchen- und Schulwesens von und für Schlesien I, S. 482). 2) Schon das Generaljudenreglement für Süd- und Neuostpreussen vom 17. April 1797 bestimmte in Kap. IV, dass die Rabbiner sich keiner Gerichtsbarkeit weder in Zivilnoch Religions-, Ritual- und Kirchendisziplinsachen ahmassen dürfen (§ 3), und dass kein Jude, der für sich und in seiner Wohnung gegen Glaubens- oder Ceremonialsatzungen etwas tut oder unterlässt, darüber angefochten und mit Kirchenzensur oder Strafen belegt werden dürfe (§ 4), s. v. Rönne und Simon, S. 294. Eine Min.-Verf. vom 21. Mai 1827 setzte die fortdauernde Giltigkeit dieses Gesetzes für die Provinz Posen voraus (a. a. 0., S. 125). Nach dem Min.-Reskr. vom 17. März 1823 können Juden-Rabbiner, da sie keine Jugendlehrer seien, als Religionslehrer im Sinne der christlichen Geistlichen, weil sie einen geistlichen Charakter gar nicht haben, nicht angesehen und behandelt werden. Ihrer Anstellung und der von anderen jüdischen Gemeindebeamten sei aus polizeiliehen Gründen nur dann nicht Folge zu geben, wenn die Wahl auf Subjekte,von anerkannt schlechtem Rufe und anstössigem Lebenswandel fallen möchte, deren Wirksamkeit dem Gemeinwesen Gefahr drohen oder zu ärgerlichen Auftritten Anlass geben könne (a. a. O., S. 168 f.). 3) Vgl. oben S. 13 und Kaufmann-Freudenthal, die Familie Gompertz, S. 204 ff. 4) Das Gutachten ist abgedruckt bei W. Freund, zur Judenfrage I, 214, eine Widerlegung davon von Dr. Rothschild in Alzey, a. a. O. II, 199. Vgl. Kaufmann-Freudenthal, a. a• O., S. 207 f. Bei der Dresdener Anfrage ist 1825 natürlich ein Druckfehler für 1820.

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