Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1913-01-01 · 1912 (1913) · page 24

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1912 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2720904-2721013--23-2725758
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

berauschenden Blütenduft der Freiheit einatmen liess, ihre volle beseligende Frucht aber immer nur in weiter rückender Ferne sehen liess, bis die vorzugsweise danach strebenden Individuen sich mehr und mehr von den Ihrigen trennten und endlich, ermattet und nach Erquickung lechzend, den Preis ihres Lebenslaufs leicht erreichbar hinter der durchsichtigen Pforte der Staatskirche erblickten und, da sie die Kraft zur Rückkehr eingebüsst hatten, um gnädige Aufnahme daselbst baten. Unter dem Schwerte des Damokles hat Jahrtausende lang das Judentum in seiner Gesamtheit unerschütterlich Stand gehalten. Unter den Qualen des Tantalus ist in wenigen Jahrzehnten die durch anderweitige Mächte bereits arg zersetzte westeuropäische Judenheit tief zerüttet worden“1). Es wurden ferner bei der Vergrösserung des preussischen Vaterlandes die neu hinzugekommenen Juden von den Wohltaten des Gesetzes von 1812 ausgeschlossen, und zwar in der Art, dass ihre früheren Beschränkungen beibehalten, ihre früheren Freiheiten aber ihnen entzogen wurden2). Dazu kam, dass den bereits eingebürgerten Bewohnern der alten Provinzen wesentliche Stücke der gewährten Freiheiten durch besondere Verfügungen von neuem entrissen wurden. Als Eduard Gans sich um ein akademisches Lehramt bewarb, erklärte der König die Bestimmungen des Gesetzes von J) So urteilt scharf und richtig M. Kalis ch, Berlins jüdische Reformatoren, S. 123 f. Die Judenfrage, S. 270 ff. 2) Nach den Publ. der Kgl. Reg. zu Potsdam vom 24. März 1814, der Kgl. Reg. zu Breslau vom 27. September 1814, dem Min.-Reskr. der Kgl. Reg. zu Marienwerder vom 17. September 1814 stand es fest, dass auch in den neu erworbenen Gebieten das Edikt vom 11. März 1812 in voller Geltung sein solle (v. Rönne u. Simon, S. 37. 286. 393). Und zwar ganz mit Recht, denn die Natur des Staates ändert sich dadurch nicht, dass er einen Länderzuwachs erhält, und so wenig jemals behauptet worden ist, dass ein christlicher Staatsbürger der neuen Provinzen nicht zugleich dasselbe Recht in den alten Provinzen besitze, so wenig durfte für die Juden ein derartiger Unterschied gemacht werden (a. a. O., S. 392). Nichtsdestoweniger wurde bereits durch die Verordnung vom 30. März 1816׳ der Grundsatz ausgesprochen, dass das Edikt vom 11. März 1812 in den neuen und wieder erworbenen Provinzen als mit eingeführt nicht zu betrachten sei (a. a. O., S. 39). Hiernach war für die gesetzliche Behandlung der Juden die sonst allgemein gütige politische Einteilung des Staates in 8 Provinzen nieh t massgebend. Es sollten dafür vielmehr die Rechts- und Unrechts-Bestimmungent gelten, die in den durch die Friedensschlüsse von 1814 und 15 erworbenen Territorien bei ihrer Abtretung an Preussen in Kraft waren. Mit einem Schlage gab es dadurch, statt der einzigen, jetzt 21 verschiedene Gesetzgebungen, nach denen preussische Juden behandelt wurden (a. a. O., S. 41 ff. 284 ff. 391 ff.).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.