Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1912 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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9 haben wir mehr Menschen und weniger Juden, und das ist zum Besten des Landes, wo hiernach nun Ihr Euch zu richten habt“1)• Von diesem Gesichtspunkte aus wird seine ״Aliergnädigste Declaration“ vom 6. Mai 1744 verständlich, ״weichergestalt das bisher in Dero Haupt-Stadt Breslau überhand genommenes unnützes Judenvolk, a dato Publicationis, binnen zwey Monaten gedachte Stadt räumen, einige wenige zum Müntz-Wesen nötige, wohlberüchtigte jüdische Familien aber geduldet und denenselben mit einigen wenigen Speciebus von Waren der Handel al grosso, keineswegs aber mit offenen Laden verstattet werden soll.“ Bei schwerer Strafe an Leib und Leben mussten darum ״alle und jede in der Stadt Breßlau oder deren Vorstädten sich aufhaltenden Juden, wess Alters, Standes und Geschlechtes, oder unter wessen Schutz, Protection und Gerichtsbarkeit dieselbe auch immer sein mögen, aus gedachter Stadt und Vorstädten mit all ihrem Anhang, Weib, Kind und was ihnen zugehören mag, sich hinwegbegeben und keineswegs sich weiter finden und betreten lassen2).“ Nicht mehr als zwölf Juden mit ihrer Klientel erhielten dauerndes Heimatsrecht3). Zu zeitweisem Aufenthalt wurden ausserdem auf Grund ihrer alten Freibriefe aus dem sechszehnten und siebzehnten Jahrhundert die Glogauer4) und Vgl. MS. Jahrg. 1894, S. 379, Anm. 2) Nicht weniger als sechs Mal (Eingang, §§ 2, 9, 14, 22, Schluss) wird in dieser ״allergnädigsten“ Deklaration ״Unsere Landes-Väterliche ernste Willens Meynung, die Stadt Breßlau zum Besten der Kauffmannschaft von dem Juden- Volck beständig rein zu halten und dieselben nie und zu keiner Zeit einnisteln zu lassen“, hervorgehoben (Edikten-Samml. de annis 1744 und 45, S. 238 ff. Samml. der Ordnungen, Edikte etc. Friedrichs d. Gr. [Breslau, Joh. Jak. Korn] I, Nr. 12, S. 41—60). 3) § 10. Die Waren, mit denen sie handeln dürfen, sind genau aufgezählt (§ 11). Die Uebertretung wurde zum ersten Mal mit 100 Dukaten, im Rückfall mit Verlust des Privilegii bestraft (§ 14). Nur ein Sohn durfte heiraten. Die übrigen mussten ledig bleiben oder aus der Stadt fortziehen (§ 17). 4) Am 25. Mai 1743 bestätigte ihnen Friedrich der Grosse die Privilegien, die ihr Stammvater Benedikt Israel am 30. Juli 1598 vom Kaiser Rudolph II. erhalten, und die Kaiser Matthias auf Benedikts beide Schwägerinnen, Kaiserin, Abrahams Wittib, und Susanna und deren Nachkommenschaft, am 8. Januar 1615 ausgedehnt hatte. Zu Beginn der preussischen Herrschaft konnten nicht weniger als 296 Hausväter mit über 1300 Familienmitgliedern sich als ״Benedixer“ oder ״Benediktiner“ Juden, d. h. als Abkömmlinge Benedikts und seiner Schwägerinnen nachweisen (Berndt, Gesch. d. Juden in Glogau, auf S. 62). Da sie das Recht hatten, allerwärts in Schlesien mit allen zulässigen Waren zu handeln, wenn sie nur das Glogauer Inkolat festhielten, so befand sich stets eine grössere Anzahl zu kurzem oder längerem, bald auch zu dauerndem Aufenthalt in Breslau ein