Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1910
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 40)
- Language
- German
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187 bei jeder ernstlich drohenden Ausweisung sehr einflusseiche Herren sich für sie verwandten mit der Begründung, dass ihre Vertreibung verhängnissvolle Verlegenheiten für alle Stände herbeiführen würde, beweist zur Genüge, wie eng verwachsen mit den wesentlichen Lebensinteressen ihrer Umgebung sie im Laufe der Zeit geworden sind. Jedenfalls blieben sie unter Kaiser Maximilian hier und anderwärts im Ganzen unbehelligt. Und als nun gar die Nachricht sich verbreitete, dass der Kaiser den in Böhmen trotz Allem immer noch anwesenden Juden den weiteren Aufenthalt in ihren bisherigen Wohnorten, wenn auch unter drückenden Bedingungen, gestattet habe‘), wagten auch in Schlesien selbst neue Ansiedler hie und da die Niederlassung und sahen, dass man sie friedlich wohnen liess. Herzog Wenzel (VIII, 17) von Tesehen erteilte sogar 1575 ausdrücklich dem Juden Marcus die Erlaubniss zum Ankauf eines Hauses in seiner Hauptstadt, wie denn überhaupt die dort geltende Landesordnung die Juden keineswegs grundsätzlich ausschloss, sondern nur ihre geschäftlichen Beziehungen zu den Christen und besonders die Höhe des Zinsfusses gesetzlich ordnete* 2). So zahlreich muss in wenigen Jahren der Zuzug doch geworden sein, dass der Kaiser schon im Jahre 1570 dem Fürstentage den Vorschlag3) machen konnte, dass ״ein jeder Jude männliches oder weibliches Geschlechts, die im Lande wohnen vnd vber 20 Jahr alt seyn, jährlich 2 Fl. Vngrisch, die vber 10 Jahr alt sein, 1 Fl. Vngrisch.und ein frembder Jud, so in dieses Land handelt, auch 1 Floren Vngrisch geben sollte“. Der Vorschlag wurde angenommen. Wie einträglich die Steuer sich gestaltete, ist unbekannt. Die Milde und Nachsicht aber nahm ein schnelles Ende, als Kaiser Rudolph II. den Thron bestieg und die katholischen Würdenträger mit seiner Genehmigung oder Zulassung den Kampf gegen S. 16 erwähnten ״magistratualischen Akten, in denen um diese Zeit über sehr vielerlei Schuld- und Geld Verhältnisse mit den Christen vor dem judicium bannitum“ die Rede ist, verweisen. ג) Durch Erlass d. d. Prager Schloss, 4. April 1567 (Bondy-Dworsky. Nr. 698, S. 508 ff.) 2) Vgl. Bier mann, Teschen, S. 284. Die Bestimmungen entsprachen etwa denen der Oppeln-Ratiborschen Landesordnung von 1561/2, nur waren sie milder gefasst. Vgl. auch Bondy■Dworsky, Nr. 880, S.660. Sie galten wahrscheinlieh auch für die Herrschaft Pless, vgl. ZGJD. IV, 183. 3) d. d. 18. Juni 1570. Schickfuss m, 217. Bondy-Dworsky, Nr. 724 u. 725, S. 527 u. Nr. 728, S. 529.