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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1907-01-01 · 1907 · page 43

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1907
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 43)
Language
German
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IRI
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145 ran, dass die verdächtigten Juden, rechtzeitig gewarnt, ihr Heil in der Flucht gefunden haben. Vielleicht gab es auch Träger der erpressten Namen überhaupt nicht. Wenigstens klingt Lathmo, wenn der Name richtig überliefert ist, sehr ungewöhnlich. Später mögen sie unbemerkt und unbehelligt geblieben sein1), bis nach dem Aussterben der angestammten piastischen Herzoge (1492) die Enkel Podiebrads, Albrecht (XIII, 17) und Karl I. (XIII, 21), im fünften Theil ihrer fürstlichen Landesordnung bestimmten, dass ״die gottlosen Juden aus aller Gemeinschaft in Handel und Wandel ihrer verübten Betrügereien halber — über die beiläufig aus dieser Zeit nicht das Mindeste überliefert ist — ausgeschlossen, nun und zu ewigen Zeiten an keinem Orte des Fürstenthums sollten geduldet, sondern, so oft sie ausserhalb der Städte ergiiffen werden, abgeschafft und auch Diejenigen, die ihnen Unterschleif gestattet, gestraffet werden2).״ Dieses Mal liefen die ״ewigen Zeiten“, wie wir erfahren worden, nach kaum dreissig Jahren ab. In Neisse schützte sie für den Augenblick mit Wort und That der edle Kirchenfürst Peter Nowak vor dem Ausbruch rohen Glaubenshasses3). Aber auch hierschwand das Wohlwollen schnell dahin. Bischof Rudolf legte schon 1468 zu Beginn seiner Herrschaft der Gemeinde aus unbekannten Gründen eine Busse von 2004) oder gar 2C005) Gulden auf und vertrieb sie aus der Stadt. Die Judenhäuser wurden Eigenthum der Bürger; ob durch Schenkung oder Kauf, ist nicht bekannt6). *) Noch am 6. September 1459 Hessen sich die Herzoge Konrad der Schwarze (III, 11) und Konrad der junge Weisse (III, 12) von Podiebrad die früheren Privilegien der Könige Johann und Wenzel bestätigen, darunter auch das Recht, an allen Orten des Herzogthums Juden zu halten und aufzunehmen (Grünhagen und Markgraf, Lehnsurkunden II, S. 60, Häusler, S. 267). Ebenso erhielt Heinrich I. von Münsterberg (III, 5), als er am 1. Mai 1495 das Herzogthum Oels erwarb, das Recht verbrieft, ״Juden aufzunehmen, zu halten, zu befrieden und zu beschirmen, von Uns und denen Unseren unbehindert“. Damals, 1495, gehörten die Ortschaften Oels, Wohlau, Winzig, Suhlau, Rützen, Bernstadt, Trebnitz und Hundsfeld zum Herzogthum (Grünhagen und Markgraf a. a. O., S. 108. Häusler, S. 281). 2) Lucae, S. 2196. Vater, Repertorium der preuss. schles. Verfassung II, S. 338. 3) Oben S. 128 f. 4) Pol II, S. 70. 5) Kästner, S. 511. Die Hostienschändung, um derentwülen angeblich die Busse auferlegt sei, scheint eine Zuthat Kästners zu sein. Die Quellen wissen davon nichts. 6) Christlicher Grundbesitz auf der Neisser Judengasse wird noch bis ins sechszehnte Jahrhundert hinein erwähnt. Am 6..Dezember 1476 überwies Katharina,

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