Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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123 lehrte Leute und tüchtige Redner sein — die ersten Insassen waren Studirende der Leipziger Hochschule — damit es ein festes Bollwerk gegen hussitische und andere Ketzerei werde1) und bleibe. Zusehends wuchs der täglich geschürte Fanatismus der Bevölkerung. Gegen die Hussiten freilich war immer noch ein gewisses Maass von Rücksicht geboten. Am 21. März 1453 schrieb der Landesverweser Georg Podiebrad sehr energisch an den Rath, er habe gehört, dass man in Breslau dem ״monch von Capistran, vnserm fyendt“ gestattet habe, gegen die Festsetzungen des Baseler Concils die in Breslau wohnenden Böhmen als Ketzer zu behandeln, darum begehrt er dringend und nachdrücklich, dass die etwa verhafteten Personen unverzüglich und unversehrt an Leibe und Habe nach Prag entlassen werden, und dass keinerlei Unrecht gegen sie geduldet werde2). Für die armen Juden gab es kaum einen geistliehen oder weltlichen Annehmer. Noch war wenigstens die öffentliche Rechtspflege nicht zu ihren Ungunsten erschüttert. Während des Februar und März wurden die anhängigen Processe nach wie vor vorschriftsmässig erledigt. Es handelte sich dabei um An- Sprüche an Johann Letthener3), Caspar Stolcz4) und in besonders grosser Ausführlichkeit um die von ״Hanns Glotcz nachgelassenen guter5״). Es ist ausgeschlossen, dass Capistrano von den so häufigen Gerichtsverhandlungen gegen seine Gastgeber und von deren materiellen Bedrängnissen nicht sollte Kenntniss erhalten haben. Er hat sich vielmehr gewiss ganz officiell darum gekümmert, da zu seinem Aufträge als Grossinquisitor die Befugniss (potestas et auctoritas) gehörte, den Juden bei schweren und entsetzlichen, Strafen, die erbarmungslos festzusetzen und unnachsichtlich einzutreiben seien (sub poenis acribus et formidabilibus contra eos absque misericordia infligendis et ab iis irremissibiliter exigendis), nachdrückiich anzubefehlen, dass sie keinerlei Zinsgeschäfte mit Christen mehr machen dürften (ab nullo unquam tempore possint atque debeant usuras facere) und sich in allem auf das Genaueste innerhalb der ihnen durch das geistliche und weltliche Recht auferlegten Schranken unweigerlich halten müssten6). Er that auch seine 1) Jacob I, S. 81 ff. Markgraf, S. 244. 2) Kgl. Bibi. Berlin Mss. Borussica, E. 95, fol. 566, No. 16. 3) Vgl. über ihn Cod. diplom. Sil. XI, 28 f. )09, 1־. 4) Andere Mitglieder der Familie a.־a. 0. 125, 1. &) Vgl. oben S. 121, Anm. 1. 6) Am. Hermann, S. 272 f., vgl. S. 245 ff. und das Rundschreiben der Gemcinde Recanate aus dem Frühjahr 1448, welches richtig den Inhalt der dem