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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1905-01-01 · 1905 · page 16

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1905
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721007--15-2725172
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15 Stützung während ihrer Studien- oder Lehrzeit in Raten, Kaufleute oder Ackerbauer aber nur bei ihrem Etablissement oder bei dem Ankauf eines ländlichen Grundstücks erhalten. Auch diese Beträge sind gerichtlich niedergelegt. Hiernach sind, abgesehen von einzelnen Legaten, 1,084,710 Mark für seine Verwandten testamentarisch bestimmt. Jährlich sind für Unterstützungen mehr als 26,000 Mark und für Mitgifts־ und Etablissements-Unterstützungen mehr als 18,000 Mark, zusammen 44,000 Mark, verfügbar. Nachdem auf diese Weise für dauernde Zeiten ausreichende Fürsorge für seine Verwandten getroffen worden ist, ordnet er an, dass alle milden Stiftungen, und zwar sowohl jüdische als christliche, diejenigen Beiträge dauernd erhalten sollen, die er bei Lebzeiten an sie jährlich gezahlt habe. Der dazu erforderliche Kapitalsbetrag ist für die jüdischen Vereine bei dem Vorstand der Synagogengemeinde, für die anderen bei dem hiesigen Magistrat niedergelegt. Das alsdann verbleibende Vermögen wird mit 1/8 für Christliehe und mit 7/s für jüdische Glaubensgenossen zu milden Zwecken bestimmt, erstere Bestimmung jedoch in einem Nachzettel dahin abgeändert, dass mit einem Betrage von 75,000 Mark eine milde Stiftung gegründet werden soll, bei deren Genuss das Glaubensbekenntnis keine Beschränkung oder Ausschliessung bilden darf. Wenn die mir gemachte Mitteilung richtig ist, so hatte diese Änderung eine äussere Veranlassung. Im Jahre 1845 soll ein grösserer Betrag der städtischen Gemeindeverwaltung zur Verteilung an hiesige Arme ohne Unterschied der Konfession übergeben worden sein. Das damalige Vorsteherkollegium der jüdischen Gemeinde, zu dem, wie früher erwähnt, auch Jonas Fraenckel gehörte, habe den Magistrat ersucht, den für jüdische Arme entfallenden Betrag durch die jüdischen Gemeindevorsteher zur Verteilung zu bringen. Dieses Ersuchen sei dahin beantwortet worden, dass jüdische Arme überhaupt nicht zu berücksichtigen wären, weil durch die Bezeichnung ״Konfession“ Juden ausgeschlossen seien, da das Judentum als Konfession nicht anerkannt werden könne. Diese Zurücksetzung soll der äussere Grund für die Änderung der testamentarischen Bestimmung gewesen sein. Rücksichtlich dieser zu errichtenden Stiftung ist der Zweck durch den Testator nicht selbst bestimmt, vielmehr angeordnet worden, dass die Testamentsvollstrecker das Gutachten des damaligen Polizeipräsidenten, des Oberbürgermeisters und eines dem Testator

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