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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1905-01-01 · 1905 · page 15

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1905
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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IRI
…/2720904-2721007--14-2725171
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14 Erkenntnis des Obertribunals ergangen, welches die Erbeseinsetzung der neu zu errichtenden Stiftungen und damit das Testament selbst als rechtsgültig feststellt. Abgesehen von Legaten und anderen Bestimmungen verfolgt das Testament drei Gesichtspunkte, nämlich Fürsorge zu treffen: a) für die Verwandten, b) für Glaubensgenossen, c) für Arme ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntnis. Für die Verwandten, welche in gerader Linie von den Geschwistern seiner Eltern abstammen, hat er in dreifacher Weise gesorgt. L Diejenigen Verwandten, welchen der Stifter bei seinen Leb- Zeiten eine dauernde Unterstützung gewährt hatte, sollten dieselbe bis an ihr Lebensende ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit weiter beziehen. Bei dem Ausscheiden des einen oder andern sollte ein anderer Benefiziat an seine Stelle treten, aber alsdann niemals mehr als 600 Mark jährlich erhalten. Das zur Deckung dieser Renten erforderliche Kapital sollte ermittelt und seinem Betrage nach gerichtlich niedergelegt werden. In Folge dieser Anordnung sind an die gerichtliche Hinterlegungsstelle 334,710 Mark abgeliefert worden. 2. Ein weiterer Betrag von 300,000 Mark sollte durch seine Zinsen dazu verwendet werden, diejenigen seiner Verwandten, welche von ihm eine dauernde Unterstützung nicht bezogen haben oder an der zuvor erwähnten Stiftung nicht teilnehmen und durch Alter, Krankheit oder Unglücksfälle in unverschuldete Dürftigkeit geraten sind, zu unterstützen. Der Höchstbetrag jeder Unterstützung ist auch hier auf 600 Mark festgesetzt. In ausserordentlichen Fällen sollen auch Teilnehmer der ersten Stiftung berücksichtigt werden dürfen. Endlich sind 3. 450,000 Mark dazu bestimmt worden, um aus den Zinsen den Töchtern seiner stiftungsberechtigten, unbemittelten Verwandten vier Wochen nach ihrer Verheiratung eine Mitgift von 4500 Mark zu gewähren. Die Söhne sollten im Falle ihrer Bedürftigkeit und Unbescholtenheit 3000 Mark erhalten, sofern sie sich dem Studium, dem Handel, dem Handwerk oder Ackerbau widmen. Studierende und Handwerker können die Unter- 1

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