Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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103 er zugleich Nechla, Kussiels greise Mutter, seinen Bruder Merkel und seiner Schwester Tochter Menucha in den Kerker1). Das halL ״Freiwillig und unbezwungen“ beschwor und beurkundete er jetzt, dass er seine Klage zurücknehmen und niemals wiederholen werde2). Einen gleichen Eid leisteten ״williglich“ seine Angehörigen. Aber noch immer war die Willenskraft des reichen Juden nicht gebrochen.. Er beschritt auch den - letzten Weg, der ihm noch offen stand, und befragte R. Jacob Weil, der in jenen Tagen der gelehr־ teste Kenner des jüdischen Rechtes war, ob das göttliche Gesetz ihn wirklich zwinge, den abgezwungenen Eid zu halten. Die Antwort lautete genau nach dem strengen Recht: Erzwungene Eide sind nur dann hinfällig, wenn sie unter Ausschluss unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben geleistet sind. Das trifft auf deinen Fall nicht zu• Du warst in der Gewalt der Christen. Dein Leben war in ihrer Hand. Wer hätte dein Blut von ihnen gefordert? Daher musst du deinen Eid halten, sonst entweihst du den Namen Gottes3). Der treue Jude hielt seinen Eid und hat den Namen Gottes nicht entweiht. Es war in diesem Zusammenhänge nöthig, auf die Einzelnheiten des Zwischenfalles einzugehen, um dem unbefangenen Beurtheiler Gelegenheit zu geben, an der Moral des Judenmeisters von Augsburg und seines Breslauer Clienten, die bekanntlich in einer Zeit lebten, da das Judenthum aufs tiefste gedemüthigt war, diejenige seiner Unterdrücker zu messen: und zwar sowohl diejenige des damaligen Rathes der ״guten Stadt“ Breslau, dem erst jüngst der König rühmend versichert hatte, dass seine Heimath ״ein wasserreicher Quell der Gesetzlichkeit, eine Richtschnur guter Sitten, ein Vorbild und Spiegel der Tugend, eine glänzende, vor anderen Städten hervorleuchtende Sonne“ sei4), als auch diejenige seines geistliehen Oberhirten, der vermuthlich erst in seinem Alter die von ihm selbst veröffentlichtien Beschlüsse der Diöcesan-Synode vom Jahre ג) Liber excessuum de anno 1485, p. 2. 2) das. n. Anh. IV. Urk. 1. Seine Handschr. ist sehr zierlich. Vgl. S. 104, N. 6, 3) RGAl. 53 Wir besitzen mir den Bescheid, die Anfrage ist nicht erhalten. Man muss bedenken, dass K. durch die Natur der Sache verhindert war, den Thatbestand scharf zu präcisiren. Die Hauptstelle der Antwort, lautet: אבל בעובדא דידך היית טפום בידי הגוים ואין מי שדדה דודש דמך מידם וגם היית בסכנת הגוף וממון.... פשיטא דחל עליך החרם ♦ . .♦. 4) " [Wratislaviensis civitas nostra] que . . . est fons legalitatis irriguus, cujusque cetus civium tanquam regula morum, exemplar et speculum moralitatis humane vite jubarque splendidum inter alias quaslibet eivitates emieuit“. (Urkunde vom 14. März 1420 Stadtbuch, S. 151, No, 39).