Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1901-01-01 · 1901 · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1901
Date
1901-01-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2720904-2720969--06-2724883
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

85 wieder einmal Verbindungen mit reichen jüdischen Kapitalisten an־ zuknüpfen und sie zur Ansiedelung in ihren Mauern zu ermuthigen. Mit unverhohlenem Misstrauen traten die Juden in die Verhandlungen ein. Durch die traurigen Erfahrungen gewitzigt, suchten sie sich von vornherein gegen Unrecht und Ungebühr jeder Art sicher zu stellen. Und ihre Forderungen fanden das geneigteste Entgegenkommen1). Selbstverständlich wurden die alten Gerechtsame aufrecht erhalten2). Ausser der allerdings hoch gegriffenen Jahres- Steuer, die sie zu erlegen hatten, sollten sie von jeder weiteren Auflage frei bleiben. Unbeschadet ihres Friedens, sollten sie ihr Geld ausleihen und einfordern dürfen. Ihren Gottesdienst durften sie für sich in ihren Häusern, oder auch, wo immer ihnen das beliebte, mit Anderen zusammen abhalten. Die Obrigkeit bürgte ihnen für die Sicherheit ihrer Person und ihres Besitzes uqd verzichtete auf das Recht, ihnen vor Ablauf der Frist den Frieden zu kündigen. In Streitsachen sollten die Juden nur durch zwei unbescholtene Christen und durch zwei ehrbare Juden überführt werden. Ausserdem wurden einige frühere Bestimmungen modificirt und einige neue Zusagen hinzugefügt. In ihrem Glauben sollten sie geschützt und durch keinerlei Gewalt zur Aenderung desselben gezwungen, auch nach bester Möglichkeit gegen jeden Eingriff des geistlichen Gerichts sicher gestellt werden. Bei der Eidesleistung sollte jede Demüthigung ihnen erspart und jede Verhöhnung ihres Glaubens, wie sie z. B. seit 1360 in Leobschütz üblich war3), ver- ב) Dem ganzen Umfange nach erhalten ist uns für diese Zeit zwar nur der für ״Jacob der echartinne son cznm Brege, seyner hawsfruwen vnd alle synen kindern, diner, dynerinnen vnd schulmeistern vnd alle die brotesen“ (vgl. Anh. III, F. H, 1) ausgestellte Geleitsbrief vom 28. December 1398 (jetzt gedruckt in Z. X, 228 nach dem Original im Staatsarchiv Liegn.- Brieg-Wohlau II, 232). Man wird aber annehmen dürfen, dass auch die sonstigen in dieser Zeit eiwähnten Urkunden, z. B. die Breslauer am 20. Januar 1395 für Abraham, Benusch und Abr. v. Butum ausgestellte, deren Anfang Gey der in den Schles. Prov.-Bl. Bd. 108 (1838), S. 3 mittheilt — das Original ist verloren gegangen — in allen wesentlichen Punkten mit diesem Brief übereingestimmt haben werden. Vgl. übrigens Z. VI, No. 122, S. 14. 2) Vgl. oben S. 15. 55. 3) Nach Henke (Loslau II, S. 25) bestätigte in diesem Jahre Nicolaus I. (?) von Batibor der Stadt Leobsehütz ein Statut, wonach der schwörende Jude, genau nach der Vorschrift des Schwabenspiegels, c. 263, auf einer Schweinshaut barfuss stehen und den bis auf die Brust entblössten rechten Arm auf die Zehngebote legen musste.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.