Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1897
- Date
- 1897-01-01
- Page
- – (sequence 34)
- Language
- German
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dorthin, wie bisher, ihren Beitrag zu den Landessteuem abtragen und dafür das Recht haben, ihre Leichen auf dem dortigen jüdischen Friedhof zu begraben. Auch sollten sie sich einen Bischof1) einsetzen dürfen, einen ״bedirben Juden, der aller Gemeinde füglich sei, und den sie, falls er ihnen nicht füglich wäre, nach einem oder zwei Jahren entlassen und durch einen andern ersetzen mögen“. Falls sie aber einen Bischof dereinst nicht mehr sollten halten können, sollten die ״Viere“ die Gewalt haben, Rechtsstreitigkeiten entweder selbst zu entscheiden, soweit sie es vermöchten, oder ״sich an einen bedirben Mann wenden und sich bei ihm befragen, damit den Leuten recht geschehe, den Armen wie den Reichen2)“. Niemand sollte befugt sein, haben? Sollte R. Os er in irgend einer Weise die Kunde vermittelt haben? Die materiellen Bestimmungen über die Handhabung der Disciplin, über das Recht der Gemeinde-Mehrheit u. dergl. sind übrigens keineswegs freie Er- Zeugnisse gerade der Nürnberger jüdischen Verwaltungsweisheit, sondern vielmehr das Ergebniss einer Jahrhunderte langen historischen Entwickelung der inneren jüdischen Gemeindeverhältnisse, welches in den Grundzügen damals bereits codificirt vorlag in dem Handbuch R. Jacobs b. Ascher, vgl. bes. Tut Jore Dea 228. 884 und das umfassende von Joseph Caro zur Erläuterung herbeigebrachte Material. Vgl. Güdemann, m, 34. Wiesner, der Bann, S. 66 ff. Maurer, Gesch. der Städteverf. In Deutschland, Bd. II, S. 506. Gengier, deutsche Stadtreclits-Alterthümer, S. 102. x) Welche Wandlung das mit diesem Wort bezeichnete Amt in Schlesien im Laufe des 14. Jahrhunderts durchgemacht hat, können wir ziemlich genau verfolgen. Aus dem ״episcopus judeorum, [qui] judeorum pecora .... juxta ritum gentis judaice mactatw des Jahres 1315 (s. oben S. 23) ist bis 1370 der Bischof geworden, der ״alle brache yn judischim rechte berichten sull vnder in“ (0. 75). Anderswo, z. B. in Köln, ist der Bischof weder jemals Schächter noch immer Rabbiner gewesen (vgl. Höniger-Stern, das Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre in Köln, S. 244). Es wird demnach immer und überall nach Zeit, Ort und Umständen genau zu prüfen sein, welches ,jüdische Amt die nichtjüdische Kanzlei mit Ausdrücken, wie Bischof, Meister u. s. w. hat bezeichnen wollen. Erst wenn dieser beschwerliche Weg zurückgelegt ist, werden wir ein klares Bild von dem inneren Leben in jeder einzelnen Gemeinde erhalten. 2) Derartige Zustände müssen etwa 1440 hier eingetreten sein. Um jene Zeit schrieb R. Jacob Weil (RGA. 76) u. A. nach Schweidnitz: הדיינים פשוויידני״ץ אינם דיינים לדון אלא לקפל הטענות♦ Der Adressat R. David (אהובי הח״ר) b. R. Elieser ist zweifellos ein Anderer als R. David, der Lehrer des R. Israel Brana, von welchem weiter im Text die Rede sein wird. Dagegen ist er vielleicht identisch mit demjenigen R. (מה״ר) David in Schweidnitz, der ein Mitschüler Joseph’s b. Mose bei R. Isr. Isserlein in Wienerisch Neustadt gewesen ist, und von dem der genannte R. Joseph in seinem Notizbuch (לקט יושר I, 27a) folgende Anekdote erzählt: וזכותי שבא לו(למהרא״י) חלום על מהיר דוד שוויידניץ יצ*ו כליל ו׳ ואמר למה״ר דוד התענה חיום כי ראיתי חלום עליך♦ ביום