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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1897-01-01 · 1897 · page 33

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1897
Date
1897-01-01
Page
– (sequence 33)
Language
German
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IRI
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erfolge״. Ferner sollten auch die Juden in den übrigen Städten des Landes, in Striegau, Haynau, Landeshut, Reichenbach, Nimptsch, Jauer, Löwenberg, Hirschberg und Bunzlau der Ladung vor das jüdische Gericht in Schweidnitz unweigerlich folgen, vom 2. Juli 1820 wiederholt und bestätigt ist. Aus den dort sehr eingehend geschilderten Vorgängen bei der Aufnahme eines auswärtigen Juden in die Nürnberger Gemeinde ersehen wir, dass die ״Vier“, welche die Amtsbe- Zeichnung ״Meister“ tragen, diejenige Behörde bildeten, welche für die Ausführung der obrigkeitlichen Anordnungen und für die Beobachtung der von der Obrigkeit vorgeschriebenen Rechtsformen verantwortlich war. Von den inneren Angelegenheiten fielen ausserdem, wie die Sehweidnitzer Urkunde erkennen lässt, alle diejenigen in ihren Amtsbereich, die sich auf die Verwaltung und Beaufsichtigung des Gemeinde-Vermögens, auf die Einziehung und Verwendung der Gemeinde-Steuern und auf die Anstellung, Besoldung und Entlassung der Beamten beziehen. Die Handhabung des jüdischen Rechtes dagegen, wozu nicht nur die Aufsicht über die Ausführung des Ritualgesetzes, sondern auch die Entscheidung in allen Fragen des Ehe- und Erbrechts und im Civilprozess jüdischer Parteien gehörte, sowie die Ertheilung des höheren und die Beaufsichtigung des niederen religiösen Unterrichts lag in der Hand des Bischofs und seiner Beisitzer. Der Bischof und seine Beisitzer nebst den vier Meistern, die in der Nürnberger Urkunde vom Jahre 1814 allesamint mit Namen angeführt werden, bildeten dann zusammen das von Alters her bekannte Kollegium der sieben Notabein (שבעה טובי העיר, vgl. Jos. Alt. IV, 8, 14, 38, jüd. Kr. H, 20, 5. Apostelgesch. 6, 3 ff. Megilla jer. 73 d, babli 26a f. u. Z. Frankels Abhandlung über die Gemeinde-Ordnung nach talinudischem Recht in der Monatsschrift H, 294). Auch darin glich die Sehweidnitzer der Nürnberger Verfassung, dass der Schutzbrief für die gesammte Gemeinde einschliesslich der etwa ab- und zuziehenden Mitglieder ausgestellt war. In dieser Beziehung heisst es in der am 25. Juli 1372 ausgestellten Erneuerung des Schutzbriefes vom Jahre 1369 ausdrücklich: ״were is ouch Sache, daz andir juden undir vns zihen weiden yn der vorgeschriebenen czeit, die seihen Juden sullen den Juden, die was undir vns wonende sein, zu holfe sten noch der marke czale zu dem gelde, daz sie vns zu diesem mole geben, vnd oueh zu dem geschosse vnd czu der bete, die sie vns die vorgeschribenen Sechs iar geben sullen. Ap ouch vndir denselben unser Joden eyner oder mere von uns zihen weiden, die sullen ungehindert zihen ane argelist vz vnserem Land, doch vnschedelich vnserem geschosse“ (Staatsarch., Sehweidn. Landbuch C., S. 51b). Endlich war in Schweidnitz, gerade so wie in Nürnberg, die Steuersumme für die gesammte Judenschafb auf eine gewisse Summe fixirt und der Gemeinde anheimgestellt, den Steuerbetrag jedes Einzelnen festzustellen (Stobbe 51, 222. Ueber die Ziffer 2006 vgl. Stern, die israeL Bevölkerung der deutschen Städte HE, Nürnberg, S. 320 f). Unter solchen Umständen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Sehweidnitzer Verfassung ihr Vorbild in der Nürnberger gehabt hat. Auf welchem Wege die Sehweidnitzer von den Nürnberger Einrichtungen Kenntniss erhalten haken, wissen wir nicht. Sollten schon damals nahe Handelsbeziehungen zwischen Schlesien und Nürnberg (vgl. Grünhagen, Gesch. Schles. I, 402) bestanden

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