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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1897-01-01 · 1897 · page 32

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1897
Date
1897-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720977--31-2724624
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70 seines Breslauer Privilegiums1) seinen Wohnsitz hierher verlegte. Anfänglich müssen ihre Bestrebungen auf harten Widerstand gestossen sein. Um welche Punkte es sich dabei im Einzelnen handelte, wissen wir nicht. Es kam aber schliesslich so weit, dass selbst die schärfsten synagogalen Zuchtmittel eine Einigung nicht zu erzwingen vermochten. Wochen, vielleicht Monate lang scheint die Synagoge geschlossen gewesen zu sein. Erst im Frühjahr 1370, kurz nach Purim, kam eine Einigung zu Stande, welche durch die Bestätigung der Herzogin Gesetzeskraft erhielt2). In dem Friedensinstrument, welches uns in der Urkunde der Herzogin vom 21. März 1370 auf bewahrt ist, wurde zuvörderst bestimmt, dass eine Schliessung der Synagoge in Zukunft nur noch in dem Einen Falle, dass die landesherrlichen Steuern nicht rechtzeitig eingingen, stattfinden dürfe. Sonst sollte Niemand mehr3) die Befugniss haben, demVorsänger4 5)oder dem Schächter die Ausübung ihres Amtes zu untersagen, es sei denn, dass eine solche ״Anordnung auf An- Weisung der Gemeinde und des aus vier Mitgliedern bestehenden Vorstandes, kurzweg der ״Viere“&), die alljährlich zu erwählen seien, 1) Oelsner, S. 72, No. 29. 2) g. 74 ff., No. 82. 3) Aus den Wendungen: ״das in (nämlich den Juden) dieselbe schule yn kunffbigen czeiten nymmer von unsem wegen noch von ymandes wegen sal vorslossen werden . . . is were denne, daz sie uns unser geschos oder unser rente ... nicht geben wolden44 und ״ouch geben wir in das czu gnaden, ab in ymand ihren gesank nedirlegen weide odir sie an ihrem vorsenger und an irem siechtiger hindern wolde, das daz nicht sein soll, is geschee denne mit der gemeinde geheizze und mit der fierer geheise die sie under in kysen werden alle iar“ in der Urkunde vom 21. März 1870 geht, wie mich dünkt, deutlich hervor, dass bis dahin dem oder den ortsansässigen Gelehrten die unbeschränkte Handhabung der synagogalen Zuchtmittel, zu denen bekanntlich auch das Verbot des gemeinsamen Gottesdienstes gehörte, zugestanden hat. Darauf beruht meine Darstellung im Text. 4) Vorsänger war in Schweidnitz damals ein etwas temperamentvoller Herr, Namens Baruch, der sich eines Tages zu dem unbesonnenen Schwur hinreissen liess, seine Gemahlin Vogelin, mit der er sonsjpin bestem Einvernehmen lebte, zu verstossen. Es blieb ihm nichts weiter übrig, als seiner Gattin den Scheidebrief zu geben und dann eine neue Ehe mit ihr einzugehen. RGA. Isr. Bruna 271 (ed. Stettin 272, ed. Salonichi. Selbstverständlich ist a. a. O. סווידכי״ץ statt סוויר־נ״ץ und מהר׳ד statt מדוי״ר zu lesen). 5) Die vorliegenden Bestimmungen über die ״Vier44 und den Bischof treten in ein neues Licht und werden glücklich ergänzt durch die interessante, von Murr (Journal für Kunstgesch. und allgem. Litt., Th. II, S. 373—379, vgl. Anz. f. d. Kunde d. deutschen Vorzeit VI, 445, XII, 423 ff.) mitgetheilte Nürnberger Urkunde vom 12. April 1314, die in einer zweiten Urkunde

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