Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1897
- Date
- 1897-01-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
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6S Hier regierte damals Bolko II (IV, 9). Durch Erbschaft, glückliehe Fehden und Verträge war sein Gebiet allmählich so angewachsen, dass er zu Beginn dieses Zeitraums der bei weitem mächtigste Herrscher in Schlesien war. Der ausgedehnte fruchtbare Landstrich von den ersten Erhebungen des Bodens bei Striegau und Freiburg bis zum Kamme des Riesengebirges und von Bunzlau bis zu den Ausläufern des Erzgebirges war ihm unterthänig1). Schon im dritten Jahre seiner zweiundvierzigjährigen Regierung (1326—1368) bestätigte er den Juden den Schutzbrief2), den sie von seinem Grossvater besassen. und hat, soviel wir wissen, wesentliche Eingriffe in ihre Rechte nicht geduldet. Dass in der Stadt Schweidnitz die Hausbesitzer unter den Juden von demselben Jahre an zu den städtischen Steuern herangezogen werden durften3), war eher ein Schutz als eine Last für sie zu nennen, weil diese Massregel eine Quelle des Neides ihrer Mitbürger verstopfte. Den Grundsatz aber, den Juden von nun an erbliches Eigenthum in der Stadt überhaupt nicht mehr zu gönnen4), wagten die Schweidnitzer doch nicht gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Herzogs aufrecht zu erhalten. Ebensowenig gelang ihnen einige Jahre später der Versuch die Rechtshoheit über die Juden zu gewinnen5). Es blieb vielmehr bei der alten Einrichtung, dass in Rechtsstreitigkeiten mit Nichtjuden die Verhandlungen vor dem landesherrlichen Richter stattfanden. In wie weit hier die Juden dem Waarenhandel oblagen, ist bei der grossen Dürftigkeit der Nachrichten, die auf uns gekommen sind, nicht zu erkennen. Die Entwickelung hat wohl auch hier denselben Weg wie überall eingeschlagen. Die Gilden und Innungen, zu welchen den Juden der Zutritt versagt war, werden allmählich das ganze Waarengeschäft an sich gezogen und den Juden nur den Geldhandel übrig gelassen haben. *) Grünhagen, a. a. 0., S. 180. 2) Anh. I, S. I ff. 3) Oben S. 19, n. 1. 4) ״Keyn Hof noch keyn Herbe sal man vorkaufen noch vfreichen Juden“, lesen ,wir bei Tzschoppe u. Stenzei, S. 518 und: ״nisi fuerit de mandato vel verbo principis“, merkt Sommersberg mit Recht dabei an. 5) So möchte ich bei Tzschoppe u. Stenzei, S. 540 die Notiz verstehen: Im Jahre 1336 ״geschach eine Czweiunge undir dem koufhuse «zwischen den koufluten .... um die vier Benke, do man ime dinget daz Lantdink, Statdink unde Judendink“. Es wird festgesetzt, dass das Land-, Stadt- und Judengericht nicht unten im Kauf hause, sondern oben sein soll, wie überall. Vgl. auch Knothe, Urkundl. Grundl. zu einer Rechtsgeseh. d. Oberlaus, (im Neuen Lausitz’schen Magazin, Bd. 53), S. 193.