Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1897
- Date
- 1897-01-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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53 Man hätte, nachdem die Unthat geschehen war, bei den ״gesetzliehen und geordneten Verhältnissen, die hier herrschten״l) erwarten dürfen, dass der Rath sofort mit strenger Hand die Gräuel rächte. Allein zunächst that er das nicht. Ungleich wichtiger als die Strafe des Judenmordes schien ihm die Sicherung des nach den Anschauungen der Zeit herrenlos gewordenen Judengutes für die Stadt, und hier war der heikle Punkt, an welchem das bisherige herzliche Einvernehmen des Königs und des Rathes über die Behandlung oder Misshandlung der Juden auf eine harte Probe gestellt wurde. Jeder der Machthaber, der König als Inhaber, der Rath als Nutzniesser des Judenregals, wollte, zumal im Hinblick auf den Einnahmenausfall an Judensteuem, der für die Zukunft in sicherer Aussicht zu stehen schien, das ganze Erbe für sich in Anspruch nehmen. Erst im Herbst2) kam es zur Einigung. Den Grundbesitz der Juden nebst den beiden Synagogen3) bis zum Höchstbetrage von 400 Mk. sollte die Stadt erhalten. Den Ueberschuss des Erlöses, den Friedhof, die ausstehenden Forderungen und das etwa noch aufzufindende baare Geld nahm der König in Beschlag. Die letzten beiden Posten allein beliefen sich auf mehr als 31000 Mk. nach unserem Gelde. Selbst an die Nothwendigkeit, die Räuber und Mörder nicht ungestraft zu lassen, erinnerte sich der König endlich. Aber die Art und Weise, wie dieser Herrscher, welchen Tugenden schmückten, die in so harmonischer Vereinigung selten bei gekrönten Häuptern begegnen, sich dieser Pflicht unterzog, ist wieder einmal bezeichnend für den geringen Werth, den er und seine Zeitgenossen dem Leben ihrer jüdischen Mitmenschen beilegten. In einem Erlass vom 21. Februar 1350 gab er dem Landeshauptmann des Fürstenthums und den Rathmannen der Stadt Breslau die Vollmacht, ״mit denen, die unsere Juden in der obgenannten Stadt ermordet und erschlagen haben, entwedervzu verfahren, wie das Recht es vorschreibt, oder sich in Güte mit ihnen zu einigen, wie es ihnen am behaglichsten und י) Grünhagen in Z. XVII, 35. 2) O. 52 f. vgl. S. 19 und Grünhagen a. a. O. Die Entscheidung vom 7. October 1349 im Auszuge hei Klose, II, 184, vgl. Grünhagen, Corresp., S. 18, n. 1 und 2. 3) Für eine derselben zahlte Nie. Polsnicz von 1349 an j ährlieh 2 Mk. Miethe (Herrn. Pauper, S. 100). Im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen dem König und dem Rath steht wohl auch die Aufzeichnung über den Verkauf einiger ehemals den Juden gehöriger Grundstücke durch den Rath (O. 62 aus Kladdenbach, Heft 2, fol. 14 — nicht 18 — a).