Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1897
- Date
- 1897-01-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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46 der Landesherr die zehnjährige Freiheit von neuen Steuerlasten zu־ gesagt hatte, dem Rath die Erlaubniss gegeben wurde, während ganz derselben zehn Jahre, von den Juden eine Jahressteuer von 60 Mark zur Instandhaltung oder Verbesserung der Stadtmauer einzuziehen1), wird dabei vielleicht als ein Bruch der soeben gemachten Zusagen nicht in Anschlag gebracht werden können. Denn wahrscheinlich werden die 60 Mark jährlich die Abfindungssumme gewesen sein, für die der Rath den Juden das neue Privilegium gönnte. Vergeblich aber sehen wir uns nach einem Entlastungsgrunde um, wenn wir erfahren, dass schon nach einem Jahre Markgraf Karl den Rath er־ mächtigte, eine ausserordentliche Auflage von 60 Mark und wiederum nach Jahresfrist König Johann abermals eine solche von 40 Mark von den Juden unverzüglich einzutreiben2). Jeder Zwischenfall war damals eben ein hinlänglicher Anlass zu ihrer Belästigung. Dieses Mal war es eine Feuersbrunst, von der wir annehmen dürfen, dass sie jüdisches und christliches Eigen־ thum ohne Wahl vernichtet haben wird. Zwei Jahre später war noch einfacher eine peinliche Geldverlegenheit des Landes־ herrn die Veranlassung, um derentwillen die Juden den beiden Luxemburgern auf deren inständiges Bitten3), d. h. aus dem Kanzleistil des vierzehnten Jahrhunderts ins Deutsche übersetzt: ״auf deren gemessenen Befehl4״), denKönigszins auf vier Jahre vorauszahlen mussten. Selbstverständlich wagte Niemand fern zu bleiben. Selbst der ärmste brachte seine Pfennige. Von den 58 Familienvätern, die wir dabei kennen lernen, zahlten 25 weniger als einen Vierdung *) Klose, Breslau, II, 1, 13S. 189. Stenzel a. a. O. hat S. 199 die Jahreszahl 1342, S. 285 aber ebenfalls 1841. Luchs, das äussere Wachsthum der Stadt Breslau, S. 10. O., S. 12. Vgl. auch oben S. 19. Ueber die Art und Weise, wie die Juden derartige ausserordentliche Auflagen auf die Steuerzahler zu vertheilen pflegten, vgl. Isserlein, RGA. 845. Frankel, Entw. einer Gesch. d. nachtahn. Responsen S. 89. 2) Urkunde, d. d. Paris, 31. März 1343, gedruckt bei Korn a. a. 0. S. 154, No. 172. 3) ״ . . . ad preces nostras et pro nostra necessitate presenti . . .u sagen sie in der Urkunde vom 13. April 1345w (O. 46), ״pro evidenti necessitatew und ״ ... ad nostras instantivas preces et ad nostram magnam necessitatemw in den beiden vom 14. April (0. 47, 48) und ״ad nostras peticiones et necessitates“ in derjenigen vom 22. April desselben Jahres (0. 48). In den Urkunden sind die Summen, die jeder Einzelne zahlte, genau verzeichnet. 4) König Johann bezeichnet einmal selbst sehr naiv seine Bitten als solche, ״que discreteplus quam vim precepti simplicis in se implicant et includunt“ (Jacobi, cod, epistol. Johannis regis Bohemiae, S. 2, No. 3, vgl. S. XIII).