Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1897
- Date
- 1897-01-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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42 Hand die von den Vorfahren überkommene Regierungsgewalt. Nicht viel anders mussten König Johann1 2) und sein Sohn Karl IVף verfahren, um die Geldmittel flüssig zu machen, deren sie zu ihren weit ausschauenden Unternehmungen bedurften. War ein dauernder Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben dadurch nicht herzustellen, waren * die mit neuen Rechten begnadigten Städte ausser Stande, aus eigener Steuerkraft die Privilegien zu bezahlen, so blieb als letzter Ausweg der Gang zum Juden, der als Geldbesitzer und öffentlicher Darleiher die nöthigen Summen bald in Gestalt regelmässiger und ausserordentlicher Steuern3), bald in Gestalt von Darlehen4) hergeben musste. zahlten die Juden — einschliesslich der 60 Mark, die sie zum Mauerhau heizutragen hatten — zusammen 346 Mark. Die ganze Stadt zahlte damals Schoss- und Münzgeld 546 Mark. Stenzei, Gesch. Schlesiens, 287). Am 27. November 1348 übertrug König Karl IV. dem Rath von Breslau für die 500 Mark Groschen, deren er zum Rückkauf von Frankenstein benöthigt gewesen, die Befugniss, die Judensteuern in Breslau und Neumarkt bis zur Tilgung der Schuld nebst den aufgelaufenen Zinsen für sich zu erheben (Korn, Bresl. Urkundenbuch No. 192). Am 14. März 1352 urkundet Herzog Wenzel (IX, 1), dass die Liegnitzer für ihn 125 Mark an die Breslauer zu zahlen versprochen haben. Dafür überlässt er ihnen u. A. ״alles daz gelt, das vns von czinse von vnsere juden czu Legnicz mak geuallen“ (Schirrmaeher, Urkundenhuch der Stadt Liegnitz, S. 129. Nr. 185). י) Grünhagen, Gesch. Schles. I, 174 f. 2) Grünhagen, Schlesien unter Kaiser Karl IV. in der Z. XVII, S. 31. 3) Vgl. Mon. Boica VI, 271 zum Jahre 1336: ״Post hoc Judeos mandavit (seil. Johannes rex) per totum regnum suum captivari et ab ipsis maximum pecuniam extorsit“ und Jacohi, cod. epistol. Johannis regis Bohemiae, No. 54, S. 23 und für die Vorgänge in Schlesien weiter im Texte. 4) Das gilt in gleicher Weise von den Fürsten wie von den städtisch. Obrigkeiten. In der Urkunde vom 8. Sept. 1347 (Korn, Bresl. Urkundenbuch, No. 185), bezeichnet Karl IV, die Juden geradezu als diejenigen ״per quoram facultates principum indigenciis opportuno tempore subvenitur“. Heinrich von Jauer (IV, 3) lieh von dem Juden Jacob v. Breslau (Anh. III, D, No. 57) 160 Mark und verpfändete ihm dafür die Stadt Löwenberg, welche so lange von allen exactiones freibleiben sollte, bis die Schuld nebst Zinsen getilgt sein werde. (Vgl. die Urkunde v. 8. Sept. 1341, gedr. b. Wesemann, No. 13. Bergemann, Löwenberg, S. 599. Knoblich, Chron. v. Lähn, S. 51. Vgl. Rupert, der im rathhäusl. Thurmgewölbe i. Löwenberg befindl, Urk. No. 25). Zum zweiten Mal wurden die Steuern derselb. Stadt am 3. Juni 1348 v. Herzog BolkoII (IV, 9) für eine Schuld von 176 Mark verpfändet, welche der .Herzog beim Juden Isaak von Schweidnitz aufgenommen hatte (Urk. gedruckt bei Wesemann, No. 15. Vgl. No. 57 der im rathhäuslichen Thurmgewölbe in Löwenberg befindlichen Urk. vom Jahre 1369. Vgl. auch oben S. 37, no. 2. Bergemann, 599. Knoblich, S. 51). Am 6. Juni desselben Jahres ver-