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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1896-01-01 · 1896 · page 48

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1896
Date
1896-01-01
Page
– (sequence 48)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720979--47-2724569
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IV Hiernach ist vor allem klar, dass in allen drei Recensionen zunächst zwei Hauptfälle unterschieden werden, nämlich: a) der Fall, dass von Beginn der Leihfrist an einschliesslich derselben ein Jahr vergangen ist, und b) der Fall, dass nach Ablauf der Leihfrist Jahr und Tag (d. h. ein Jahr und sechs Wochen) verflossen sind. Im Falle b entscheiden B, P und S übereinstimmend, dass der Gläubiger niemandem mehr Rede und Antwort zu geben habe. Für den Fall a dagegen äussert sich B nur über die zu ergreifenden Maassiegeln, wenn der Gläubiger durch das Pfand knapp gedeckt ist, während P und S auch für denjenigen Fall Vorsorge treffen, in welchem der Gläubiger durch das Pfand reichlich gedeckt ist. B schreibt dem Gläubiger für den Fall seiner knappen Deckung vor, den Richter von der Geringwerthigkeit des Pfandes zu überzeugen und bei ihm die Erlaübniss zur freien Verfügung über das Pfand zu beantragen, und lässt ihm für den Fall seiner reichlichen Deckung völlig freie Hand. P macht dem Gläubiger auch im Falle seiner reichlichen Deckung, und zwar wahrscheinlich um Rechtsstreitigkeiten über den Werth des Pfandes zwischen Gläubiger und Schuldner von vornherein abzuschneiden, zur Pflicht, nach Ablauf des Jahres das Pfand dem Richter vorzuzeigen, und giebt ihm dafür im Fall der knappen Deckung die Ermächtigung schon vor Ablauf eines Jahres nach Beginn der Leihfrist sich das Recht, das Pfand zu verkaufen, auszuwirken. S dagegen legt dem Gläubiger in beiden Fällen (sowohl bei knapper als bei reichlicher Deckung) die Pflicht auf, beim Ablauf eines Jahres nach Beginn der Leihfrist, die Entscheidung des Richters über den Werth des Pfandes herbeizuführen, giebt ihm dafür aber auch in beiden Fällen ausdrücklich das Recht, schon vor Ablauf eines Jahres nach Beginn der Leihfrist, wofern nur die eigentliche Leihfrist bereits abgelaufen ist, die Ermächtigung, zum Verkauf des Gegenstandes zu erwerben. In dem Satze: ״si idem pignus antequam annus transierit suo judici non demonstrabit“ ist demnach das Pronomen idem sowohl auf das gute als auf das minder gute Pfand zu beziehen und demonstrabit — was zur Noth angeht — im Sinne von demonstraveritzu nehmen, also etwa wie folgt zu übersetzen: ״falls er (der Gläubiger) das soeben erwähnte Pfand vor Ablauf des Jahres seinem Richter nicht etwa [bereits] gezeigt haben sollte.“ Ein anderer erträglicher Sinn wird m. E. in den! unglückseligen Passus schwer zu finden sein, wenn man sich nicht zu mehreren immerhin gewaltsamen Eingriffen in den überlieferten Wortlaut des Textes entschliessen will. — Jn § 28 ist S. 98 zu lesen super exemptionem (statt exemptionum) u. S. 107 cohartare entweder in coarctare (wie im Schweidnitzer) oder in cohortari (wie im polnischen Privileg steht) zu emendiren. — In § 81 (S. 107) ist statt ״Constitutiones proprias“ zu lesen ״constitutiones papae“, statt ״culpam debeant“ vielmehr *culpari debeant“ und statt ״puta christiani“ vielmehr ״pueri christiani“. Im Schweidnitzer Privileg steht § 31 erst am Ende sämmtlicher Bestimmungen (S. 91). Daselbst ist statt ״de certo“ zu lesen «de cetero“, wie an allen erwähnten Stellen B und P aufweisen. — Auf § 32 folgen dann im Schweidnitzer und Glogauer Privileg noch §§ 33—35 des polnischen Statuts, wobei (S. 107) im Glogauer Privileg in § 33 vor tantummodo die Bestimmung ״in die“ zu ergänzen ist. Das Schweidnitzer Privileg enthält dann, wie bereits oben erwähnt, ausserdem noch den letzten Paragraphen (36) des polnischen Schutzbriefes und dazu folgende neue sonst

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