Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 46)
- Language
- German
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n v. Böhmen gestanden hat, und die bereits von Stobbe (S. 30S) richtig erkannte Thatsache erwägt, dass im Wortlaut die schlesischen Privilegien den böhmischen am meisten verwandt sind, und wenn man andererseits sich überzeugt, dass~tdie Strafbestimmungen der schlesischen Privilegien, wie ebenfalls bereits Stobbe (a. a. 0), ohne den Ursprung der Abweichung zu erkennen, bemerkt hat, allgemeiner als im böhmischen gehalten, und, wie Bloch (die Generalprivilegien der polnischen Judenschaft S. 3, N. 2) richtig hervorhebt, genau den Festsetzungen des polnischen (Boleslaus’schen) Statuts entsprechen, und dass zugleich die Zusätze, welche die schlesischen Privilegien darbieten, nahezu wörtlich in den polnischen Bestimmungen sich wiederfinden, so wird man sich der Erkenntniss nicht verschliessen können, dass Heinrich IV. beim Entwurf seiner Schutzbriefe sowohl die böhmischen als auch die polnischen als Vorlage benutzt hat. Dabei wird die Vermuthung gestattet sein, dass wahrscheinlich die Juden es gewesen sein werden, die ihm das polnische Privileg vorgelegt und eine einfache Bestätigung der in diesem enthaltenen umfangreicheren und ihnen günstigeren Berechtigungen erstrebt haben. Es unterscheiden sich dann die Breslau-Glogauer Urkunden weiter dadurch von den Schweidnitzern, dass die Aussteller der Letzteren, die bekanntlich auch sonst den Einflüssen der böhmischen Politik auf die schlesischen Verhältnisse am meisten ablehnend gegenüber gestanden haben, einen noch näheren Anschluss an das polnische Statut vorgezogen haben, ohne doch die böhmische Grundlage ganz zu verlassen Dem entsprechend erweiterten sich natürlich auch die Gerechtsame der unter den Schweidnitzer Herzogen angesiedelten Judenschaft. Die Schweidnitzer Juden erfreuten sich namentlich des wesentlichen Vorzuges, dass sie nicht auf den Geldhandel allein angewiesen waren. Denn nur das Schweidnitzer Privileg gab ihnen durch die Aufnahme der polnischen Bestimmung: ״statuimus etiam, ut judei vendant omnia libere et emant“ den gesammten Waarenhandel frei Im Einzelnen ist noch folgendes zu bemerken: Im § 1 (ich lege die Zählung des böhmischen Privilegs bei Jirecek, codex juris bohemici, S. 134 ff. zu Grunde) ist bei Sommersberg, S. 105, statt ״pro re mobili“ zu lesen: ״pro re immobili“, wie alle übrigen Recensionen haben. — In § 2 ist das in Uebereinstimmung mit dem böhmischen, polnischen und Schweidnitzer Privileg statt: ״censeat absolutus“ zu lesen ״et transeat absolutus“. — ln § 4 (S. 106) ist statt ״solus christianus sui“ auf Grund der übrigen Recensionen zu lesen: ״christianus solius sui juramento*. Den Sinn des Satzes hat Bloch (S. 15) durch den Hinweis auf das Schweidnitzer Privileg (Sommersb., S. 92) richtig gestellt (gegen Aronius, Reg. 547, S. 233). — In § 6 ist bei Sommersberg, 106 zu lesen: ״in suo juramento implicito, quanto sit“, vgl. Jirecek, S. 136. Auch im Schweidnitzer Privileg (Sommersb., 92) ist implicato in implicito zu corrigiren. — ln § 19 sind (Sommersberg, S. 106) die Worte: ״vel sit ad nostram evidentiam . . . jurare debebit in scalas ad hostium dicte scale“ nach dem Wortlaut des Schweidnitzer Privilegs (das. S. 93), der genau mit demjenigen des böhmischen (Jir. 138) übereinstimmt in: ״vel sit ad nostram presentiam . . . jurare debebit ante scolas ad hostium dicte scole“, zu corrigiren. — In § 21 ist im Schweidnitzer Privileg (Sommersberg, S. 93) ״judeo“ in ״judee“ nach dem Glogauer (a. a. 0., S. 106) zu berichtigen. Diese allein richtige LA. hat übrigens ausser der Glogauer auch die öster-