Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 44)
- Language
- German
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40 thümer Schweidnitz und Jauer, die noch einige Jahrzehnte hindurch ihre Selbständigkeit bewahrten, in ein mittelbares Ab־ hängigkeitsverhältniss von der böhmischen Krone zu bringen. Am 6. April 1327 übernahm er die Oberherrlichkeit1) über das Herzogthum Heinrichs VI. von Breslau (I, 46), und schon wenige Tage später bestätigte er in einem besonderen Schreiben, die den Juden von’ den früheren Herzogen verliehenen Privilegien2) und gab das feierliche Versprechen, sie auch seinerseits unverletzlich zu beobachten. Noch acht Jahre überlebte Heinrich VI den Abschluss dieses Vertrages. Dann kam Breslau 1335 und allmählich auch die übrigen Landschaften unter die unmittelbare Herrschaft des böhmischen Königs. Mit Gefühlen, gemischt aus Furcht und Hoffnung, sahen jetzt die Juden die weltliche Macht vereinigt in der Hand eines willensstarken und staatsklugen Herrschers. An seiner Befähigung, auch ihre Rechte zu schützen und zu vertheidigen, zweifelten sie nicht einen Augenblick. Ob er aber auch den ernsten Wunsch und Willen haben werde, der Kirche und den Städten, die ihre Schutzbriefe missachteten, thatkräftig entgegen zu treten, das war die Frage, deren Lösung sie mit banger Sorge entgegen sahen. Der Gang der Ereignisse sollte sie bald belehren, dass auch hier, an der Ostgrenze der deutschen Gesittung, damals Recht und Gerechtigkeit für die Juden nicht mehr zu finden war. 13 Grünhagen, Gesch. Schlesiens I, 141 ff. 2) Korn, Breslauer Urkundenbuch, No. 128, S. 119.: ״quas quidem litteras (seil. Heinrici ducis Wratislaviensis) in singulis suis in eisdem litteris contentis presentis scripti patrocinio confirmamus inviolabiliter nos promittimus servaturos.“ — Dass König Johann im Jahre 1327 Lesco, dem Pürsten und Herrn zu Pless, als dem ersten von allen schlesischen Fürsten, Pless freiwillig als Lehen u. gleich den anderen Fürsten u. Herren in Schlesien die'Erlaubniss gegeben habe, die Juden, die aller Orten daselbst wohnten, zu halten, wie G. Wolf in der Zeitschrift für Gesch. der Juden in Deutschland IV, 182 berichtet, entbehrt bezüglich der gesperrt gedruckten Worte jeder urkundlichen Grundlage. In der Urkunde vom 19. Februar 1327 (Lehns- und Besitz-Urkunden Schlesiens, herausgegeben von Grünhagen und Markgraf II, 379 f.) steht nur ganz formelhaft, dass neben anderen Rechten Lesco auch die Befugniss haben solle, Juden zu halten, und weiter nichts.