Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
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24 nössen, eine geringere und niedrigere Stellung als die Juden einnähmen“. Auch in diesem Falle setzte der Bischof seinen Willen durch. Schon Ende September oder Anfang October 1316 stellte der Rath1) es als einen allgemein anerkannten Grundsatz hin, dass die Juden den Christen Fleisch in keinem Fall verkaufen dürften. Mitten unter all diesen Fährlichkeiten, die täglich ihr Dasein bedrohten; pflegten die Juden mit Eifer und Treue ihre ererbten Heiligthümer. Da nirgends auf Erden ein grösseres Maass von Milde und Duldung seitens der geistlichen und weltlichen Herrn für sie zu erhoffen war, legten sie den Wanderstab aus der Hand und fanden sich allmählich in den Städten, in denen sie unter Notli und Elend sesshaft wurden, zu gemeinsamen Gebet und zur Ausübung der wichtigsten Liebespflichten gegen Sterbende und Todte zusammen. Seitdem Handel und Verkehr im Lande erwacht und der Geldhandel ihnen als Monopol zugefallen war,. Hessen sie sich in. den aufblühenden Städten nieder, in denen der Handwerker und der Kaufmann ihrer bedurfte. Dass Breslau bald die grösste jüdische Ansiedlung des Landes in seinen Mauern sah, ist in der Handelsgeschichte Schlesiens begründet. Bereits 1274.erwarb diese Stadt das Stapelrecht von Herzog Heinrich IV2). Dadurch wurde das Herkommen, dass Waarenzüge, die von Osten und Westen kamen, nur bis hierher gingen und hier ihre Waaren verkauften und Rückfracht aufnahmen, gesetzlich festgelegt Hier wurden die Rohproducte des Ostens: Salz, Pelz werk, Häute und Leder umgetauscht gegen die Erzeugnisse des Welthandels, die aus den niederländischen Hafenplätzen und aus Venedig bezogen wurden. Hier war der Mittelpunkt der Handelsstrassen, die von allen Richtungen her das Land durchschnitten. Es mündeten hier die Landstrassen3), die einerseits von Ungarn her über Jablunka, Teschen, Ratibor und Kosel und andererseits von Kleinpolen her über Krakau, Auschwitz, Beuthen O.-S. und Peiskretscham bei Oppeln die Oder x) In der Rechtsbelehrung des Breslauer Raths für den Glogauer (d. d, infra octavas b. Michahelis 1315) heisst es ausdrücklich: § 8 Item noveritm quod'Judei non debent carnes vendere Christianis et adhuc nostri concives cum Judeis invicem questionibus mulfcimodis contendunt, quod volgariter dicitur ״crigen,“ sed si terminatum fuerit, vobis scire dabimus consequenter.״ (Korn, Urkundenb. d. Stadt Breslau, S. 92 nach Tschoppe und Stenzei, Nr 118. S. 496, Vgl. Grünhagen, Breslau unter den Piasten, S. 85.) ־— 2) Grünhagen, Gesch. Schlesiens I. 402, 400. — 3) a. a. 0. S. 397 f.