Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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23 in deutscher Sprache vorgelesen werden, bis die Beobachtung der Massregeln erzwungen sein werde1). Noch harmloser und unverfänglicher war der zweite Anlass, der den Bischof zu gleich heftigen Aeusserungen fortriss. Zur freien Religionsübung, die den Juden von altersher gewährleistet war, gehörte natürlich auch das Recht, die Speisegesetze nach Gebrauch und Vorschrift zu beobachten. Darum durften die Juden für ihre Bedürfnisse Vieh schlachten lassen und das Fleisch nicht nur zu eigenem Gebrauch verwerthen, sondern auch diejenigen Theile, deren Genuss ihnen das Gesetz verbot, an Nicht- Juden absetzen. Da nun die Breslauer Fleischerzunft darauf aus war, den Juden auch diesen sehr eingeschränkten Fleischhandel aus der Hand zu nehmen, überredete sie die Judenschaft zu einem Abkommen, das in einfacher und praktischer Weise den Widerstreit der Interessen beseitigen sollte2). Danach stellte die Innung den Juden Schlachtvieh in beliebiger Anzahl zur Verfügung, welches der jüdische Sachverständige im Schlachthaus der Zunft tödtete. Nach seinem Gutachten verkaufte dann die Zunft das rituell Brauchbare an die Juden und behielt das Uebrige zum Absatz unter den Christen. Diese unschuldige Uebereinkunft nannte der Bischof in seinem Erlass an die Breslauer Geistlichen einen ״albernen, abgeschmackten und abscheulichen Missbrauch, der nicht geduldet werden dürfe, weil er geeignet sei, die unwürdige und gotteslästerliche Vorstellung zu erwecken, als ob die Christen, die das von den Juden verschmähte Fleisch ge- *) Grünhagen, Reg. 8429, 8480, vgl. 2684. Die undatierten Urkunden 78—75 in Formelbuch des Domherrn Alfred von Protzan (Cod. dipl. Sil. Y, 57—59) stehen offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit den bischöfliehen Erlassen gegen die Ketzer (Reg. 8518—8519). Für die Datirung der Massregeln gegen die Juden ergiebt sich daraus, wie mir scheint, als teminus a auo die Zeit nach Juli 1815 und als terminus ad quem das Breslauer Weistum an die Glogauer, in welchem das Verbot des Fleischverkaufs an Christen als gesetzlich bestehend bezeichnet wird. Dieses Weistum aber ist in der Woche vom 29. September bis 6. Oktober 1815 ertheilt (Reg. 8529). Ich setze darum diese Massregeln getrost in die Monate August/September des Jahres 1315 u. meine, dass Reg. 2684 hinter Nr. 3480 zu setzen ist. 2) Dass die Fleischerzunft die Urheberin des Vertrages gewesen, ergiebt sich aus dem Wortlaut des bischöflichen Schreibens, in welchem von einer ״nova abusio cristianis horrida“ die Rede ist .ex eo quod epicscopus judeorum ex invencione et inductu cristianorum carnificum omnia judeorum pecora in ipsorum cristianorum mactatorio ... juxta ritum gentis judaice mactat“ u. s. w. Die weitere gelegentliche Bemerkung: ״prout nuper per nostros litteras alias mandavimus prohiberi“ möchte ich auf die bischöfliehen Massregeln gegen den Hof- und Küchenmeister Salmon beziehen.