Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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21 zu nehmen. Alle Betheiligten mussten vielmehr zum Herzog Bolko nach Liegnitz ziehen, und erst nachdem der Jude dem Herzog sein Recht abgetreten hatte, erwarben es die Klosterbrüder als wahres und gesetzmässiges Eigenthum. Man sieht die weltliche Ordnung der jüdischen Angelegenheiten wurde von der Kirche eben einfach ignorirt. Als einzige Richtschnur für die Behandlung der Juden galten ihr nur die heiligen Canones1) und besonders diejenigen, die für Schlesien durch die Breslauer Synode von 1267 als die wichtigsten und unentbehrlichsten bezeichnet worden waren. So lange nun der Gang der Ereignisse sich genau im alltäglichen Gleise bewegte, ruhte für den Augenblick der unversöhnliche Widerstreit der Ansprüche. Jeder noch so geringe Anstoss aber, von welcher Seite immer er auch kam, war geeignet das künstliche Gleichgewicht zu erschüttern und eine für die Wehrlosen verhängnisvolle Katastrophe herbeizuführen. Zeiten besonderer religiöser Aufregung wurden ihnen natürlich am gefährlichsten. Eine solche bedrohliche Zeit erlebten die schlesisehen Juden im zweiten Jahrzehnt des vierzehnten Jahrhunderts. Damals hatten waldensische und beghinische Ketzereien weite Verbreitung im Lande gefunden, und Bischof Heinrich I, im Grunde ein jovialer und lebenslustiger Mann2), der jetzt soeben nach längerer Suspension vom Amte aus Avignon, wohin er zur Rechtfertigung hatte reisen müssen, heimgekehrt war, ging, beseelt von dem Verlangen, seinen frischen Eifer für die kirchlichen Satzungen klärlich zu erweisen, mit äusserster Strenge gegen die verderblichen Irrlehren vor. Im Sommer 1315 flammten auf schlesischem Boden, soviel wir wissen, zum ersten Mal die dass die Verwandten des Stiborius das volle Besitz- und Verfügungsrecht der Juden bestreiten könnten“ (Oelsner Schles. Juden im Mittelalter, S. 8) kann bei dieser Sachlage nicht wohl die Rede •sein. ג) So sagt ausdrücklich Bischof Heinrich I. in seinem Erlass betreffend den Handel mit Fleisch von rituell geschlachteten Thieren: ״Ritus autem et bonos ipsorum judeorum consuetudines, quas habuerunt hactenus ex antiquo, non intendimus sicut nec possumus immutare, in quibus ab ecclesia in sacris canonibus tollerantur“ (Cod. dipl. Siles. V, Nr. 75, S. 59.) 2J Dlugosz nennt ihn einen ״vir competentis literaturae, civilis, hilaris et munificus, in gulam et lasciviam proclivus, mundanis deditus et intentus operibus,“ was Heyne (Denkwürdigk. aus der Kirchen- und Diöcesan-Gesch. Schlesiens I, 796) freilich nicht gelten lassen will, ohne doch den Bischof ganz entlasten zu können. Vgl. jedoch Grünhagen Reg. IV (Cod. dipl. Sil. XVI), S. 18.