Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1896
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
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20 Ein noch geringeres Maass von Wohlwollen als die städtische Obrigkeit brachte natürlich die Kirche der neuen Ordnung der jüdischen Gerechtsame entgegen. Sie durfte um ihrer selbst willen die Gesetze, die den Juden ein menschenwürdiges Dasein sicherten, nicht anerkennen, und war entschlossen, unbewegt von Furcht und Mitleid, diese Ungläubigen wie alle andern zu der verachteten Stellung herabzudrücken, die ihnen, als hartnäckigen Leugnern der christlichen Glaubenswahrheiten, gebührte. Nicht einmal auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit mochte sie sie als gleichberechtigte Contrahenten anerkennen. Da hatte z. B. in Zesselwitz bei Münsterberg im Jahre 1295 ein leichtsinniger Grundbesitzer Stiborius bei einem Münsterberger Juden Merkelin Schulden in der Höhe von 66 Mk. gemacht. Als er sie tilgen sollte, stellte sich heraus, dass sein ganzes Vermögen nur fünfzig Mk. betrug. Durch Vermittelung guter Leute liess der Jude sich bewegen zu diesem Preis das Erbgut des Schuldners anzunehmen. Von ihm wollte es der Abt Johann I. von Heinrichau zu gleichem Preise für sein Kloster erwerben. Obwohl nun der Jude das volle Eigenthumsrecht mit allen Nutzungen vertragsmässig besass und nach § 25 des herzoglichem Statuts darüber durchaus frei verfügen konnte1), weigerte sich der Abt unmittelbar von ihm das Erbe für das Kloster in Empfang czu anderem Nuczce der Stat helfen als Burger.“ Zugleich bestimmt dieselbe Handfeste, dass ihnen nur noch ausnahmsweise auf besonderen Wunsch des Herzogs gestattet werden solle, Häuser zu erwerben, denn ״wenningk Rat oder Recht geschiet der Stat von solchen Luten“ (Tschoppe u Stenzei, Urk. CXXXV S. 518. Stenzei Gesch. Schlesiens 285 ff. Schmidt, Gesch. d. Stadt Schweidnitz I, 113). In den Worten: ״mit den Burgern“ und ״als eyn Burger“ kann ich keinen Anhalt dafür finden, dass die Hausbesitzer als Bürger galten und behandelt wurden. Ich sehe vielmehr nur, dass sie zu den Lasten der Bürger herangezogen wurden, ohne dass ihnen Rechte zugestanden waren. J) § 25 lautet: ״Item si Judeus super possessiones aut litteras magnatum terre pecunias mutuaverit et hoc si per suas litteras et sigillum probaverit, nos Judeo jure aliorum pignorum possessiones assignabimus obligatas et eas contra violentiam defendemus“. In der Urkunde über den Besitzwechsel heisst es wörtlich das eine Mal: ״Stib. dedit Judeo totam sortem hereditatis sue jure proprietario pro L mc“ und das andere Mal: ״Stib. predictam suam sortem (suam) totaliter cum omni utilitate ad eam pertinente coram duce prefato resignavit Judeo predicto possidendam jure proprietario.“ (Stenzei. liber fundationis Claustri Ste Mariae virginis in Heinrichow, S. 116—118 Heyne, Gesch. d. Cistercienserstifts Heinrichau, S. 94). Die Urk. des Herzogs!ragt das Datum 31. Januar1297 (Grünhagen Reg. 2456.) Von der ״Furcht,