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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1896-01-01 · 1896 · page 23

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1896
Date
1896-01-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720979--22-2724544
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19 nämlich die Juden, die bekanntlich zum Rath in keinem Unterthänigkeitsverhältniss standen und selbstverständlich auch das Bürgerrecht nicht besassen, der Stadt zinspflichtig, und nach einem Rechtsweisthum von 13151) können wir wenigstens ungefahr darauf schliessen, wie etwa die Schöppen dieses nagelneue Recht zu begründen gewusst haben werden. Sie benutzten dazu einfach mit jener anerkennenswerthen Findigkeit, welche die Finanzkünstler aller Zeiten auszeichnet, je nach Bedürfniss bald eine den Juden nicht ausdrücklich eingeräumte Freiheit bald wieder ein diesen ausdrücklich zugestandenes Recht. Zunächst dehnte der Rath seine, unanfechtbare Berechtigung, von den Hausbesitzern Schoss zu erheben, auf Grund der Thatsache, dass den Juden in ihren Schutzbriefen eine Freiheit von dieser Last nicht gewährleistet war, auch auf die jüdischen Hausbesitzer aus und construirte zugleich aus dem Rechte der Juden, vom Wachtdienst frei zu bleiben oder zu ihm nicht zugelassen zu werden, für sie die Last, als Ersatz für diese Befreiung von persönlichen Dienstleistungen, die freilich die Stadt aus eigner Machtvollkommenheit weder zu geben noch zu nehmen befugt war, jäbrlieh eine gewisse Summe an die Stadtkasse abzufuhren. So musste bald jeder Jude, ob er nun angesessen war oder nicht, eine jährliche Kopfsteuer und noch dazu jeder jüdische Hausbesitzer ausserdem eine jährliche Grundsteuer entrichten, wozu als ausserordentliche Auflagen für jeden Einzelnen von Zeit zu Zeit noch Beiträge zur Vertheidigung und Befestig 1mg der Stadt in g־ar nicht unbeträchtlichem Maasse hinzukamen2). aus dem Jahre 1281, dass Herzog Nicolaus I von Troppau (XI, 1) den Bürgern dieser Stadt die Einkünfte, die er bisher von den Juden gehabt, übertragen hat. Grünhagen Reg. 8529. Korn, Urkundenbuch d. Stadt Breslau S. 92, vgl. Stobbe 29, 206. 2) In Schweidnitz nahm dieselbe Angelegenheit einen wesentlich anderen Verlauf. Hier wurden die Juden erst von 1877 an zu einer städtischen Kopf- Steuer herangezogen. Von diesem Jahre an übernahmen sie angeblich freiwillig, um den Rath sich geneigter zu machen, die Verpflichtung, jährlich 10 M. zu zahlen. Auch die Hausbesitzer standen sich hier von vornherein wenigstens besser. Denn in dem Privileg vom 28. Juli 1285 (Reg. 1923) heisst es ausdrücklich: ״ Judei vero de suis haereditatibus cum civitate nulla servicia facere debent seu soluciones nisi ad vigilias et ad muros atque ad alias flrmitudines civitatis“ (Tschoppe und Stenzei, Urk LXXVIII, S. 402) 1328 aber mussten sie bereits schossen und wachen wie die übrigen Bürger^ wie es in der Handfeste von diesem Jahre heisst: »Ein itzlich Jude, der da geerbit in der Stadt, der sal mit den Burgern schozzen vnd wachen und

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