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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1896-01-01 · 1896 · page 22

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1896
Date
1896-01-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720979--21-2724543
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18 es wagen dürfen, unter Missachtung der ausdrücklichen Bestimmutig des herzoglichen Schutzbriefes, dass in allen die Person der Juden angehenden Rechtsfällen das Gericht des Herzogs allein zuständig sein solle, den Glogauern die Auskunft zu geben, dass Juden, die bei einem Verbrechen auf frischer That ergriffen würden, der städtischen Gerichtsbarkeit unterlägen1). Dass aber der ungebührliche Anspruch hier und in Glogau Rechtskraft gewann, geht aus dem Umstande hervor, dass die Schweidnitz er Juden fünfzehn Jahre später es für nöthig hielten, sich von Bolko I. ausdrücklich verbriefen zu lassen, dass auch in solchen Fällen den städtischen Behörden nur das Recht einer Präventivhaft gegen den Verbrecher, nicht aber dasjenige der Urtheilsfällung zustehen sollte2). Als der erste Versuch des Einbruchs in das herzogliche Judenrecht gelungen war, ging der Rath auf der einmal betretenen Bahn allmählich vorwärts. Im Jahre 1302 wiederholte er nochmals das soeben erwähnte Recht, das er in Anspruch nahm, und legte zugleich den Juden, denen nach § 33 ihres Schutzbriefes das Recht zustand, Pferde bei hellem Tage ohne Weiteres als Pfand anzunehmen3), die erschwerende Verpflichtung auf, dieses Recht bei Verlust des Pfandes nur unter Zuziehung eines christlichen und eines jüdischen Zeugen auszuüben4). Interessanter ist die kühne Construction eines städtischen Besteuerungsrechtes5) über die Juden. Von 1299 an finden wir 0 Grünhagen Reg. 1635. Der Grundsatz entsprach übrigens genau dem Magdeburger Recht, welches vorschrieh: ״Sleit der Jude einen Cristenen man tot oder tut her Ungerichte an im, da her mite begriffen wirt, man richte ubir en als über einen Cristenen man.“ Vgl. Tschoppe und Stenzei, Urk. CV, S. 473. Lab and, das Magdeburg-Breslauer System. Schöffenrecht, S. 49 ff. 86 ff. — 2) § 37 des Schweidnitzer Privilegs, vgl. Anh. I. 3) Von derartigen Geschäften hören wir bereits im Jahre 1285. Damals liess Herzog Heinrich auf einem bischöfl. Gehöft in Matzwitz vierzig Pferde und dreissig Rinder fortnehmen und bei einem Juden in Münsterberg versetzen. (Grünhagen, Reg. 1874). 4) Das gleichzeitig — Grünhagen, Reg. 2721 — ausgesprochene Verbot, mit der Elle verschnittenes Gewand zu verkaufen, ist als ein Eingriff in ihre Rechte nicht anzusehen, da nach den Breslau-Glogauer Schutzbriefen der Waarenhandel den Juden nicht freigegeben war. 5) Von der Pflicht der Juden, den Herzögen Steuern zu zahlen, steht zwar ausdrücklich nichts in den ihnen verliehenen Schutzbriefen. Doch wissen wir anderweitig, dass sie bestanden hat. Wir erfahren z. B. bereits

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